Beschluss vom 17.07.2003 -
BVerwG 9 B 50.03ECLI:DE:BVerwG:2003:170703B9B50.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 9 B 50.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170703B9B50.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 50.03

  • Bayerischer VGH München - 13.02.2003 - AZ: VGH 13 A 01.83

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t , Prof. Dr. R u b e l und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 13. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob trotz des eingelegten Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan, dem die Niederschrift vom 8. Oktober 1992 angeheftet war, ein unmittelbarer Zwang gegen den Kläger angedroht werden durfte, der auf eine vorzeitige Besitzeinweisung von 1992 verwies, die ja nunmehr Gegenstand des Flurbereinigungsplans wurde.
Unabhängig davon, ob dieser Frage eine, wie § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO es voraussetzt, über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts entnommen werden kann, vermag sie hier schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision zu führen, weil sie für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich war und sich deshalb auch nicht bei der angestrebten revisionsgerichtlichen Kontrolle des angefochtenen Urteils stellen würde. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mangels des erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen (UA S. 7). Lediglich ergänzend hat er ausgeführt, dass die Klage auch unbegründet "wäre", weil die vom Kläger beanstandete Androhung des unmittelbaren Zwangs sich auch als rechtmäßig erweise.
Auch im Hinblick auf die tragende Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zeigt die Beschwerde keine Grundsatzfrage auf. Abgesehen davon, dass die Beschwerde hierzu keine konkrete Rechtsfrage formuliert, sondern sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wendet, weisen die geltend gemachten Besonderheiten des Falles - wonach die zeitnahe Durchsetzung der Androhung des unmittelbaren Zwangs in der Presse große Beachtung gefunden habe und auch zu berücksichtigen sei, dass in der schriftlichen Zwangsmittelandrohung bereits Vollzugshilfe beantragt worden sei - auf keine über den konkreten Einzelfall hinausgreifende, klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung hin.
Eine weitere Rechtsfrage wirft die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.