Beschluss vom 17.07.2003 -
BVerwG 1 B 484.02ECLI:DE:BVerwG:2003:170703B1B484.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 1 B 484.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170703B1B484.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 484.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.10.2002 - AZ: OVG 4 A 480/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zulässig und begründet. Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden; nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall festgestellt werden (vgl. etwa BVerfGE 96, 205, 216 f., m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Die Klägerin hat vor dem Bundesamt angegeben, wegen ihres Aussehens wie eine Ruanderin Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat sich mit diesem Vortrag befasst, ihn aber nicht geglaubt (vgl. Bescheid des Bundesamts vom 18. Juli 2002, S. 4 ff.). Das Berufungsgericht hat dies weder im Tatbestand ausdrücklich erwähnt noch sich in den Gründen seiner Entscheidung damit auseinander gesetzt. Es hat lediglich ausgeführt, eine Erkrankung oder "sonstige Gründe", die einer Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegenstehen könnten, seien "nicht ersichtlich". Unter diesen besonderen Umständen des vorliegenden Falles muss daher davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht erhebliches Vorbringen der Klägerin, das im erstinstanzlichen Verfahren keine Rolle gespielt hat, nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
Zu der ferner erhobenen Grundsatzrüge bemerkt der Senat, dass sie keinen Erfolg hätte haben können (vgl. etwa den in einem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin betriebenen Verfahren ergangenen Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 452.02 -).