Pressemitteilung Nr. 28/2002 vom 05.08.2002

Vermögensrechtlicher Streit um "Stolpe-Villa" rechtskräftig abgeschlossen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. April 2002 aus prozessualen Gründen verworfen. Das Urteil, mit dem die Klage auf Restitution des heute im Eigentum des früheren Ministerpräsidenten von Brandenburg, Dr. Manfred Stolpe, und seiner Ehefrau stehenden Grundstücks abgelehnt worden war, ist damit rechtskräftig geworden.


Die Kläger hatten sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im anschließenden Klageverfahren vergeblich geltend gemacht, ihrem Rechtsvorgänger sei das ursprünglich bestehende Erbbaurecht an dem Grundstück in rechtswidriger Weise entzogen worden. Demgegenüber hatte das Verwaltungsgericht entschieden, die Umwandlung des Erbbaurechts in ein dingliches Nutzungsrecht nach DDR-Recht sei kein Schädigungstatbestand im Sinne des Vermögensgesetzes. Dasselbe gelte für die später im Zusammenhang mit der legalen Ausreise des Nutzungsberechtigten nach DDR-Recht entzogenen Nutzungsrechts.


Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde blieb jetzt erfolglos.


BVerwG 8 B 102.02 - Beschluss vom 17.07.2002


Beschluss vom 17.07.2002 -
BVerwG 8 B 102.02ECLI:DE:BVerwG:2002:170702B8B102.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2002 - 8 B 102.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:170702B8B102.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 102.02

  • VG Potsdam - 17.04.2002 - AZ: VG 6 K 1822/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. April 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 481,48 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht weder hinsichtlich der gerügten Verfahrensfehler (1.) noch hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1.a) Hinsichtlich des von der Beschwerde gerügten Verfahrensmangels, das Verwaltungsgericht habe die beiden Hilfsanträge zu Unrecht als unzulässig angesehen, weil es am Vorverfahren fehle, legt die Beschwerde nicht dar, inwieweit das angefochtene Urteil auf diesem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen sollte. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - wie die Beschwerde selbst einräumt - weiter ausgeführt, die Hilfsanträge seien auch als unbegründet abzulehnen, da die Kläger nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes seien.
b) Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages meint die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe insoweit zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht. Ob ein Kläger überhaupt die angeblich fehlerhafte Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für seine Klage als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit Erfolg rügen kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls trifft es nicht zu, dass die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem nach Meinung der Beschwerde bereits bestandskräftig festgestellten Entschädigungsanspruch aus dem Jahr 1977 entgegengehalten werden könnte. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden "öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage" beziehen sich erkennbar nicht auf die Begründetheit, sondern auf die Zulässigkeit des Hilfsantrags zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Rechtsweges. Soweit darüber hinaus vom Verwaltungsgericht ausgeführt wurde, der Antrag sei auch unbegründet, weil die Kläger nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes seien, betrifft diese Rechtsansicht nur Ansprüche nach dem Vermögensgesetz und nicht etwa auch Entschädigungsansprüche, die unmittelbar aus DDR-Recht hergeleitet werden. Im Übrigen hat die Beschwerde auch nicht dargetan, dass diese "Altansprüche" gegenüber dem Beklagten oder den Beigeladenen bestehen. Nur auf diese Beteiligten erstreckt sich aber die Rechtskraft des angefochtenen Urteils.
2. Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnet die Beschwerde die Frage, ob § 7 a VermG "auf vergleichbare Fälle vorliegenden Sachverhalts" entsprechend anwendbar ist. Damit kann die Beschwerde schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Vorschrift des § 7 a VermG eine Vielzahl unterschiedlicher Ansprüche regelt. Die Beschwerde zeigt nicht einmal auf, welche dieser Tatbestände nach ihrer Meinung entsprechend herangezogen werden sollen. Im Übrigen ist ein vergleichbarer Sachverhalt auch nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, obwohl diese nach Eingang der Beschwerde deren Zurückweisung beantragt haben; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Beigeladener keine Veranlassung, im Beschwerdeverfahren aktiv zu werden, solange ihm nicht das Bundesverwaltungsgericht oder im Abhilfeverfahren die Vorinstanz durch Zustellung der Beschwerdebegründung Gelegenheit gibt, sich zur Frage der Zulassung der Revision zu äußern (vgl. Beschlüsse vom 31. Oktober 2000 - BVerwG 4 KSt 2.00 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 36, vom 24. April 2001 - BVerwG 8 B 71.01 - und vom 23. Juli 2001 - BVerwG 8 B 77.01 -).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.