Beschluss vom 17.07.2002 -
BVerwG 3 B 59.02ECLI:DE:BVerwG:2002:170702B3B59.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2002 - 3 B 59.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:170702B3B59.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 59.02

  • VG Frankfurt am Main - 19.10.2001 - AZ: VG 7 E 3773/94 (V)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 664 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Für die von den Klägern in der Beschwerdebegründung herausgearbeiteten Fragen trifft das nicht zu. Ihre Beantwortung ist vielmehr in der Weise, wie sie vom Instanzgericht vorgenommen worden ist, aus dem Gesetz und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im Urteil vom 22. Oktober 1998 (- BVerwG 3 C 37.97 - BVerwGE 107, 294 ff.) ausführlich mit der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsproblematik auseinandergesetzt und entschieden, dass die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit über einen lastenausgleichsrechtlich als weggenommen behandelten Vermögensgegenstand eine Rückgabe im Sinne der unwiderleglichen Schadensausgleichsfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG darstellt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist für das streitbefangene Grundstück bei der Gewährung des Lastenausgleichsbetrages ein im lastenausgleichsrechtlichen Sinne nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz erforderlicher Wegnahmeschaden zugrunde gelegt worden. Diese angesichts der damaligen Verfügungsbeschränkungen der Berechtigten über das Grundstück gerechtfertigt erscheinende wirtschaftliche Betrachtungsweise (Wohlwollensregelung) hat zur Folge, dass die selbe Betrachtungsweise auch bei der Frage Platz greift, ob der Schaden im Gefolge der Wiedervereinigung im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG ausgeglichen ist (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 37.97 - a.a.O.). Die Kläger verkennen dies bei ihrer Fragestellung. Auf die von ihnen angenommene Notwendigkeit einer Umdeutung des Gewährungsbescheides kommt es ebenso wenig an wie auf die Beantwortung der weiteren auf derselben unrichtigen Rechtsgrundlage erarbeiteten Fragen, soweit diese nicht schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit als Revisionsgrund ausfallen.
2. Das Beschwerdevorbringen lässt das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht erkennen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die gerügten Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 Nr. 35). Diese Voraussetzungen lässt die Beschwerde vermissen. Soweit sie rügt, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung von § 108 VwGO bei seiner Beweiswürdigung das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt, kann sie das mit der Nichterwähnung der so genannten "Wohlwollensregelung" in der Urteilsbegründung nicht begründen. Einer Erwähnung dieses Begriffs als solchen bedurfte es nicht. Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der von den Lastenausgleichsbehörden zugunsten des Empfängers von Ausgleichsleistungen angenommenen Wegnahmevoraussetzungen dargelegt. Auch aus den behaupteten Widersprüchlichkeiten und der langen Dauer des Verfahrens vermag die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund herzuleiten. Ihre Ausführungen dazu beschränken sich auf eine allgemeine Kritik an dem erstinstanzlichen Urteil.
Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) hätte substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist ohne dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Hinter diesen Erfordernissen bleibt die Beschwerde zurück.
Sie macht lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe ein Wertgutachten mit "unzureichender Begründung" abgelehnt. Dabei lässt sie aber schon außer Betracht, welches Ergebnis von dem Gutachten nach ihrer Auffassung zu erwarten gewesen wäre und welchen Einfluss es auf die Entscheidung gehabt hätte.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.