Beschluss vom 17.06.2010 -
BVerwG 8 B 119.09ECLI:DE:BVerwG:2010:170610B8B119.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.06.2010 - 8 B 119.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:170610B8B119.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 119.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.09.2009 - AZ: OVG 4 A 324/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 324,32 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

2 Die von der Beklagten für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen des § 86 Abs. 1 Satz 1 OWiG bei einem unbestimmten Tenor die Geldbuße „zeitabschnittsweise“ gemäß § 17 Abs. 3 OWiG selbst berechnen darf,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Viersen vom 14. Januar 2004, demzufolge „der Bußgeldbescheid der Stadt Viersen vom 28. November 2001 aufgehoben wird, soweit er mit dem Anklagezeitraum (01.01.1999 bis 30.04 .2001) übereinstimmt“, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unbestimmt. Wie das Berufungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2008 und dies wiederholend in dem angefochtenen Beschluss vom 4. September 2009 festgestellt hat, hat das Amtsgericht eine Teilaufhebung des Bußgeldbescheides ausgesprochen, der eine zeitabschnittsweise Betrachtung zugrunde legt. Diese Annahme ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3 Dass das Amtsgericht die Aufhebung des Bußgeldbescheides nach dem dort benannten Zeitraum bemessen wissen wollte, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des amtsgerichtlichen Tenors. Es entspricht aber auch der Tatsache, dass sich aus dem Bußgeldbescheid, der sich auf den Zeitraum von April 1993 bis März 2001 bezieht, keine Gewichtung oder Differenzierung für die einzelnen Jahre ergibt. Das ist wiederum nachvollziehbar unter dem Gesichtspunkt, dass der dem Kläger vorgeworfene Tatbestand, das von ihm betriebene Gewerbe nicht angemeldet zu haben, sich gleichbleibend über den gesamten Zeitraum erstreckte. Die von der Beklagten nunmehr vorgetragene Behauptung, Umsatz und Gewinn des Klägers seien von Jahr zu Jahr gestiegen, was auf die Höhe des Bußgeldes Einfluss haben müsse, sind weder belegt noch aus dem Bußgeldbescheid ersichtlich. Das Amtsgericht hat sich deshalb bei seiner Tenorierung an die bei dieser Ausgangslage allein mögliche zeitabschnittsweise Berechnung gehalten.

4 Der von der Beklagten mit der Zulassungsfrage dem Berufungsgericht unterstellte Verstoß gegen § 17 Abs. 3 OWiG liegt nicht vor. Denn die Zumessung der Geldbuße ist durch die Beklagte selbst bei Erlass des Bußgeldbescheides erfolgt. Das Berufungsgericht hat nur diese Zumessung auf den vom Amtsgericht festgelegten Zeitraum angewendet.

5 Im Übrigen wenden sich die Ausführungen der Beschwerde in Form einer Berufungsbegründung gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Ob die teilweise Aufhebung des Bußgeldbescheides im Urteil des Amtsgerichts zu Recht erfolgt ist, haben, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, die Verwaltungsgerichte in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weil das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig ist. Die Ausführungen der Beschwerde zur fehlenden Rechtskraft wegen nicht hinreichender Bestimmtheit des Urteils greifen nicht durch, weil sie die Bestimmbarkeit des Tenors verkennen.

6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.