Beschluss vom 17.05.2011 -
BVerwG 2 VR 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:170511B2VR2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 2 VR 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:170511B2VR2.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 2.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski als
Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren auf die Wertstufe bis 1 200 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller beantragte am 25. Februar 2011 telefonisch die Gewährung von Erholungsurlaub. Der Dienststellenleiter gewährte den Urlaub mündlich und übersandte dem Antragsteller am 1. März 2011 einen vorausgefüllten Urlaubsantrag zur Unterschrift, den der Antragsteller unterschrieben zurückschickte. An demselben Tag wurde dem Antragsteller jedoch telefonisch und schriftlich mitgeteilt, der Urlaub könne doch nicht gewährt werden. Der Antragsteller legte schriftlich Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 17. März 2011 stellte der Personaldienst der Antragsgegnerin förmlich fest, dass der Antragsteller dem Dienst seit dem 7. März 2011 schuldhaft unerlaubt fernbleibe. Seit diesem Datum trete der Verlust seiner Dienstbezüge ein. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheids wurde angeordnet. Zur Begründung hieß es, der Urlaub sei telefonisch nur in Aussicht gestellt, nicht aber gewährt worden. Der Antragsteller hat bei dem Bundesverwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Auf entsprechenden Hinweis hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil diese sich dadurch, dass sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben und dem Widerspruch des Antragstellers abgeholfen hat, in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Im Übrigen hätte der Antrag des Antragstellers Erfolg gehabt.

3 Die Antragsgegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Antragsteller sei dem Dienst verschuldet unerlaubt ferngeblieben, weil der von ihm beantragte Urlaub nicht genehmigt, sondern abgelehnt worden sei. Dies lässt sich mit dem Wortlaut des - durch Postzustellungsurkunde zugestellten - Schreibens vom 1. März 2011 nicht vereinbaren. In diesem Schreiben heißt es, „der vorab mündlich genehmigte<r> Urlaub“ werde „widerrufen“. Dies lässt den Rechtsstandpunkt, den die Antragsgegnerin ursprünglich eingenommen hatte, unmissverständlich erkennen. Auch der Hinweis, eine Urlaubsgewährung müsse grundsätzlich schriftlich geschehen, ändert daran nichts, zumal die Antragsgegnerin selbst ausgeführt hat, in den maßgeblichen Vorschriften sei auch eine mündliche Urlaubsgewährung für Ausnahmefälle vorgesehen.

4 Der weitere Hinweis der Antragsgegnerin, dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, weil er als anwaltlich vertretener Betroffener habe erkennen müssen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 17. März 2011 ins Leere gehe und der Bescheid insoweit offensichtlich rechtswidrig sei, ist verfehlt. Wie die Reaktionen der Antragsgegnerin auf die vom Antragsteller veranlassten anwaltlichen Schreiben und seinen Widerspruch erkennen lassen, war es aus Sicht des Antragstellers erforderlich, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, um die Antragsgegnerin zur Aufhebung der sofortigen Vollziehung zu bewegen.

5 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den Zeitraum, auf den sich die Feststellung nach § 9 Satz 3 BBesG bezog, sowie den Charakter der Rechtssache als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.