Beschluss vom 17.05.2005 -
BVerwG 5 C 12.05ECLI:DE:BVerwG:2005:170505B5C12.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 5 C 12.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:170505B5C12.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 12.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2005 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, wird verworfen.
  3. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision ist unzulässig, weil mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Januar 2005, durch die ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden und die nicht mit der Revision angreifbar ist, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2003 rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) und die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Januar 2005 hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht anfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Aus diesen Gründen kann auch dem Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und die Zulassung nach Leipzig an das Bundesverwaltungsgericht" nicht stattgegeben werden.
Der aus dem Schriftsatz vom 3. Mai 2005 gedeutete Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.