Verfahrensinformation

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob ein Beamter die Zulage nach § 45 BBesG auch für den Zeitraum seiner Freistellung im Rahmen des Altersteilzeit-Blockmodells erhält.


Wird einem Beamten außer in den Fällen des § 46 BBesG eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, so kann er nach § 45 BBesG eine Zulage („Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen“) erhalten. Zweifelhaft ist die Zulagengewährung in den Fällen der Altersteilzeit im Blockmodell. Dabei arbeitet der Beamte z.B. während des ersten Jahres des Zeitraumes der Altersteilzeit in vollem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit. Daran schließt sich die einjährige Freistellungsphase an, die mit dem Eintritt in den Ruhestand endet. Trotz der vollzeitigen Tätigkeit des Beamten im ersten Jahr wird die Zulage wie auch die sonstigen Dienstbezüge nur anteilig (50 v.H.) gewährt.


Wird lediglich die Vorschrift des § 45 Abs. 1 BBesG nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte betrachtet, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass diese Zulage nur zu gewähren ist, wenn der betreffende Beamte die ihm befristet übertragene herausgehobene Funktion tatsächlich wahrnimmt, und damit dem Beamten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nicht zusteht. Andererseits gebietet der unionsrechtliche pro rata temporis-Grundsatz, dass Teilzeitbeschäftigten Leistungen, insbesondere das Entgelt, entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, d.h. strikt zeitanteilig zu gewähren sind. Dies könnte zur Folge haben, dass während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion zu fingieren ist. Auf diese Weise käme der betroffene Beamte in den Genuss der hälftigen Zulage während der aktiven und passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell.


Beschluss vom 17.04.2013 -
BVerwG 4 B 7.13ECLI:DE:BVerwG:2013:170413B4B7.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.04.2013 - 4 B 7.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:170413B4B7.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 7.13

  • VG Düsseldorf - 10.11.2011 - AZ: VG 11 K 5860/10
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.10.2012 - AZ: OVG 2 A 2809/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Die Beschwerde trägt vor, im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, dass in den streitgegenständlichen Spielhallenbetrieb mit drei Spielhallen lediglich Servicetüren eingebaut werden sollten, die es der gemeinsamen Aufsicht ermöglichen sollen, unmittelbar von der einen in die andere Spielhalle zu wechseln, ohne das Gebäude verlassen zu müssen. Da diese Servicetüren für den Kunden überhaupt keine Relevanz hätten, habe der Einbau der Türen auch keine boden- oder planungsrechtlichen Auswirkungen. Rechtsprechung hierzu sei bislang nicht bekannt, so dass das Verfahren insoweit grundsätzliche Bedeutung habe. Dieser Beschwerdevortrag genügt nicht den Substantiierungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es fehlt an der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage sowie an Darlegungen dazu, inwieweit diese Rechtsfrage für die Revisionsentscheidung erheblich ist und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

4 2. Auch die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verfehlen die Darlegungsanforderungen.

5 Die Beschwerde macht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1993 - BVerwG 1 C 9.92 - (Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 15) ab. Unter Zugrundelegung dieser Entscheidung hätte das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen zu dem Ergebnis kommen müssen, dass bauplanungsrechtlich schon heute ein einheitlicher kerngebietstypischer Betrieb vorliege, was im Ergebnis zwingend zur Zulässigkeit der streitgegenständlichen Servicetüren hätte führen müssen. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO indes nur bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Daran fehlt es hier. In der Sache macht die Beschwerde lediglich Rechtsanwendungsfehler geltend. Die Zulassung der Revision kann hierauf nicht gestützt werden.

6 Gleiches gilt, soweit die Beschwerde geltend macht, die Darlegungen im angefochtenen Urteil ließen erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) entwickelten Grundsätze berücksichtigt worden seien, weil der als vorhandene Bebauung zu berücksichtigende Bereich vom Oberverwaltungsgericht deutlich zu weit gefasst sei.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.