Beschluss vom 17.04.2012 -
BVerwG 7 C 14.11ECLI:DE:BVerwG:2012:170412B7C14.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.04.2012 - 7 C 14.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:170412B7C14.11.0]
Beschluss
BVerwG 7 C 14.11
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.12.2010 - AZ: OVG 13 A 1214/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Guttenberger und Brandt
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. April 2010 und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2010 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - sind unwirksam.
- Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, da die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen in dieser Sache sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO unwirksam.
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es bei einer Hauptsacheerledigung in einem rechtlich schwierigen Streitfall billigem Ermessen, wenn die Kosten des gesamten Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgestellten Grundsatz geteilt werden (vgl. u.a. Beschluss vom 3. Februar 1971 - BVerwG 6 C 27.66 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 33). Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO bei einem rechtlich schwierigen Fall eine abschließende Prüfung der aufgetretenen Zweifelsfragen herbeizuführen. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - bis zur Erledigung die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer Frage abgehangen hat, zu deren Klärung das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen hatte.
3 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG.