Beschluss vom 17.04.2008 -
BVerwG 1 B 61.07ECLI:DE:BVerwG:2008:170408B1B61.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.04.2008 - 1 B 61.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:170408B1B61.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 61.07

  • OVG Berlin-Brandenburg - 14.06.2007 - AZ: OVG 3 B 34.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2 Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bzw. inwieweit bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für die Bearbeitung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen bzw. dem Dubliner Übereinkommen dem „Rechtsinstitut der Verwirkung“ Bedeutung zukommt. Mit dieser Fragestellung und dem weiteren Beschwerdevorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt.

3 Denn die Beschwerde kann jedenfalls - von allem anderen abgesehen - deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Berufungsurteil auf eine zweite, selbstständig tragende Begründung gestützt ist, gegen die die Beschwerde keine Zulassungsgründe geltend macht. Das Berufungsgericht hat die von der Beschwerde angesprochene Zuständigkeitsfrage im Zusammenhang damit geprüft, ob die Ausreise des Klägers, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erstrebt, unmöglich ist (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers jedoch unabhängig hiervon auch deshalb verneint, weil der Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sei (UA S. 13 f.; vgl. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Diese Begründung des Berufungsgerichts greift die Beschwerde nicht mit einer Revisionsrüge an. Ist eine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt, kann die Revisionszulassung grundsätzlich - und so auch hier - nur begehrt werden, wenn gegen sämtliche tragenden Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Hieran muss die Beschwerde in jedem Falle scheitern.

4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG).