Beschluss vom 17.04.2003 -
BVerwG 5 B 20.03ECLI:DE:BVerwG:2003:170403B5B20.03.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.04.2003 - 5 B 20.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170403B5B20.03.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 20.03
- Bayerischer VGH München - 19.02.2003 - AZ: VGH 12 ZB 02.3272
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2003 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Bschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über den Antrag auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.