Beschluss vom 17.04.2003 -
BVerwG 1 B 250.02ECLI:DE:BVerwG:2003:170403B1B250.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.04.2003 - 1 B 250.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170403B1B250.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 250.02

  • Hessischer VGH - 14.05.2002 - AZ: VGH 10 UE 3577/96.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Sache darin, dass das Berufungsgericht "unzulässige und unangemessene Forderungen an das Vorliegen politischer Vorverfolgung" aufgestellt habe. Sie bezieht sich dabei "auf die Ausführungen des Senates auf Seite 12, 13 und 14 der Begründung des Urteils", wonach eine 13-tägige Verhaftung durch die Polizei mit Erpressung (von Lösegeld in Form einer Kaution) und die in der Haft erlittene Folter nicht in Frage gestellt werde, aber "die dem Kläger widerfahrenen Maßnahmen" als "nicht asylbezogen" bewertet würden. Die Beschwerde meint, das könne "jedenfalls bei einer wertenden Betrachtung der Gesamtumstände nicht stehen bleiben". Mit dieser Begründung und den weiteren Ausführungen hierzu - in der Art einer Berufungsbegründung - wendet sich die Beschwerde in erster Linie gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und die Subsumtion im vorliegenden Einzelfall, ohne eine bestimmte Frage des revisiblen Rechts mit fallübergreifender Bedeutung aufzuzeigen. Das gilt auch für die Auffassung der Beschwerde, die Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen Art. 1 GG und verkenne den Kernbereich nicht nur des Art. 16 a GG, sondern auch des Art. 1 GG. Wann eine Verfolgungsmaßnahme als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts zu qualifizieren ist, ist im Übrigen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtsgrundsätzlich geklärt; hiermit setzt sich die Beschwerde nicht - wie zur Darlegung einer Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich - auseinander und zeigt demgemäß auch keinen weiteren oder erneuten Klärungsbedarf auf.
Auch der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene weitere Schriftsatz vom 11. Juli 2002 enthält keinen weiterführenden Vortrag.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.