Beschluss vom 17.03.2011 -
BVerwG 7 B 6.11ECLI:DE:BVerwG:2011:170311B7B6.11.0

Beschluss

BVerwG 7 B 6.11

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 14.10.2010 - AZ: OVG 2 L 140/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. Oktober 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann die Frage geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Rechte eines Dritten verletzen und ein nachbarliches Abwehrrecht zur Folge haben kann.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 7.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.