Beschluss vom 17.03.2006 -
BVerwG 8 B 113.05ECLI:DE:BVerwG:2006:170306B8B113.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.03.2006 - 8 B 113.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:170306B8B113.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 113.05

  • VG Potsdam - 24.08.2005 - AZ: VG 6 K 4370/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ha u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. August 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 854,75 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Ist die Entscheidung der Vorinstanz auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn bezüglich einer Begründung kein Zulassungsgrund gegeben ist, können die übrigen Begründungen hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. In diesem Fall beruht weder das erstinstanzliche Urteil auf den hinwegdenkbaren Begründungen noch ist die Klärung mit ihnen etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 22. August 2005 - BVerwG 8 B 34.05 -).

3 Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung u.a. darauf gestützt, die Klage habe bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin ihre Berechtigtenstellung nicht durch Vorlage von Erbscheinsausfertigungen nachgewiesen habe, obwohl sie mit gerichtlicher Verfügung vom 10. Mai 2004 dazu aufgefordert worden sei. Zur Frage der Berechtigtenstellung und der Vorlage von Erbscheinsausfertigungen hat die Beschwerde innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Stellung bezogen. Sie zeigt damit auch keinen Revisionszulassungsgrund auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Oktober 2002 - BVerwG 7 B 94.02 - juris, Rn. 3) kann der Nachweis der Erbenstellung nur mit einem Erbschein geführt werden.

4 Auf Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Restitution des streitigen Grundstücks an die Erbengemeinschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG) kommt es ebenso wenig an wie auf die geltend gemachte Divergenz. Insofern zeigt die Beschwerde nicht auf, dass das angefochtene Urteil einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz enthält, der von einem abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweicht, und das angefochtene Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9 und vom 11. Oktober 2005 - BVerwG 8 B 26.05 -). Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 60.96 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 136 S. 413) und vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 24.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 157 S. 458) befassen sich damit, dass die Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch das staatliche Notariat in der Regel als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu beurteilen ist, wenn sie allein dazu dient, ein Grundstück an einen privaten Dritten zu einem privaten Nutzungszweck zu verkaufen. Demgegenüber bestand hier die Besonderheit, dass nach den - nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Initiative zur Anordnung der Abwesenheitspflegschaft von der Miterbin Gerda K. ausging und die Pflegschaftsbestellung dazu diente, die Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zu vertreten. Ebenso scheidet eine Abweichung von dem Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 18.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 137 S. 417 f.) aus. In dieser Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit den Aufgaben eines Pflegers befasst, der zur Ermöglichung einer Erbauseinandersetzung eingesetzt war. Die Beschwerde argumentiert im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht höchstrichterlich aufgestellte Rechtssätze nicht richtig angewendet habe. Damit lässt sich eine Divergenz nicht darlegen (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - a.a.O.).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.