Beschluss vom 17.02.2011 -
BVerwG 4 BN 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:170211B4BN1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.02.2011 - 4 BN 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:170211B4BN1.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 1.11

  • Bayerischer VGH München - 08.11.2010 - AZ: VGH 1 N 10.2394

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2010 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.