Beschluss vom 17.02.2005 -
BVerwG 3 B 94.04ECLI:DE:BVerwG:2005:170205B3B94.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.02.2005 - 3 B 94.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:170205B3B94.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 94.04

  • VG Chemnitz - 11.05.2004 - AZ: VG 6 K 2038/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Mit der Rehabilitierungsbescheinigung des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 17. Juni 2002 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er Verfolgter i.S.d. § 1 Abs. 1 BerRehaG ist, Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen und die Verfolgungszeit vom 1. Dezember 1951 bis 29. Februar 1976 dauerte. In Ziff. 5 der "Bescheinigung nach § 17 i.V.m. § 22 BerRehaG zum Zwecke der Rentenversicherung" als Bestandteil der Rehabilitierungsbescheinigung wurde der Kläger für den festgesetzten Verfolgungszeitraum als Chemiker in die Qualifikationsgruppe 2 eingruppiert. Er begehrt die Feststellung, dass die verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 als Hochschulausbildung vom 1. Februar 1949 bis zum 2. Oktober 1990 andauerte, sowie seine Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 1.
1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel. Zu Unrecht meint der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des fairen Verfahrens dadurch verletzt, dass es ihm die ablehnende Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung zugestellt und ihm dadurch die anwaltliche Vertretung im Termin unmöglich gemacht habe. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, er sei bereit, ohne seinen Anwalt zu verhandeln. Damit hat der Kläger auf die Möglichkeit verzichtet, etwa durch einen Vertagungsantrag der durch die Verweigerung der Prozesskostenhilfe entstandenen Verfahrenssituation Rechnung zu tragen (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO). Dies entsprach im Übrigen auch der schriftsätzlichen Ankündigung seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Februar 2004, dass der Kläger ohne vorgängige Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Verhandlungstermin aus Kostengründen möglicherweise allein wahrnehmen werde. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass der Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch irgendeinen Einfluss auf den weiteren Verfahrensgang und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gehabt haben könnte.
2. Auch die Voraussetzungen einer Grundsatzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht die erforderliche - ausdrückliche oder jedenfalls dem Vorbringen entnehmbare - Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und noch weniger die Angabe entnehmen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Die Behauptung, die vorliegende Rechtssache habe für eine Vielzahl von anderen Fällen grundsätzliche Bedeutung, da trotz eines nach Klagerücknahme bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens eine erneute Bewertung des Streitgegenstandes dieses Verfahrens hätte erfolgen müssen, genügt dafür jedenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).