Beschluss vom 17.01.2012 -
BVerwG 4 B 46.11ECLI:DE:BVerwG:2012:170112B4B46.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2012 - 4 B 46.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:170112B4B46.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 46.11

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 20.10.2011 - AZ: OVG 1 LB 6/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2 1. Die vom Kläger als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob § 75 Abs. 1 und 2 LBO SH drittschützenden Charakter besitzt, betrifft irrevisibles Landesrecht, das nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt. Die Frage wird nicht dadurch zu einer Frage des Bundesrechts, dass der Kläger auf Art. 2 und 14 GG verweist. Es genügt nicht, die Frage der Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht (einschließlich Bundesverfassungsrecht) aufzuwerfen. Ob das Berufungsgericht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen im Einzelnen gerecht geworden ist - wie die Beschwerde bezweifelt -, ist keine Frage der weiteren Klärung dieser Grundsätze, sondern deren korrekter Anwendung im Einzelfall. Dies zu überprüfen ist nicht Aufgabe des Zulassungsverfahrens.

3 Soweit die Grundsatzrüge sinngemäß auf den verwaltungsprozessualen Prüfungsmaßstab einer Feststellungsklage und damit auf die Bedeutung des § 43 VwGO zielt, zeigt der Kläger nicht auf, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Weiterentwicklung bedürfte. Wie das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, eröffnet eine Feststellungsklage - anders als das Verfahren der Normenkontrolle - kein objektives Prüfungsverfahren; die Feststellungsklage dient allein dem Individualrechtsschutz (Beschluss vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 4 B 8.09 - juris Rn. 6). Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Aussage nicht auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkt.

4 2. Die geltend gemachte Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 <713>).

5 Der Kläger zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch auf. Weder führt der Kläger einen Rechtssatz aus der in Bezug genommenen - auch vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an, noch benennt er einen Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil. Sein Vortrag beschränkt sich auf den Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe die Reichweite des Nachbarschutzes verkannt und übersehen, dass eine Halbierung des Mindestabstands nicht mit dem Runderlass begründet werden könne, weil dies dem Gesetzesvorbehalt widerspreche.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.