Beschluss vom 17.01.2007 -
BVerwG 3 B 106.06ECLI:DE:BVerwG:2007:170107B3B106.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2007 - 3 B 106.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:170107B3B106.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 106.06

  • VG Berlin - 06.07.2006 - AZ: VG 27 A 195.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1 Die Klägerin macht einen Anspruch gegen die Beigeladene nach § 13 Abs. 2 VZOG auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf eines unbebauten Grundstücks geltend. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist keinen Restitutionsantrag gestellt habe und weil sie ihre ursprüngliche Restitutionsberechtigung nicht nachgewiesen habe.

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Wenn das angefochtene Urteil wie hier auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt ist, so kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Daran fehlt es.

3 Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht für die Klagabweisung gegebenen Begründung, die Klägerin habe ihre Restitutionsberechtigung nicht nachgewiesen, stützt sich die Beschwerde auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin legt diese Zulassungsgründe jedoch nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

4 Mit Blick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezeichnet sie schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Insofern rückt ihre Beschwerdebegründung in den Vordergrund, dass die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes, der durch seine Erträge kommunalen Aufgaben gedient und insofern „kommunalen Bezug“ habe, an die Beigeladene den Absichten des Zuordnungsrechts zuwiderlaufe. Dem liegt die Rechtsbehauptung zugrunde, das umstrittene Grundstück habe der Klägerin als sog. kommunales Finanzvermögen zugeordnet werden müssen (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 TreuhG). Damit verkennt sie, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erlösauskehr nach § 13 Abs. 2 VZOG nicht an eine derartige Zuordnungsberechtigung, sondern allein an eine ursprüngliche Restitutionsberechtigung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV geknüpft werden kann. Eine solche Restitutionsberechtigung hätte nach dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts den Nachweis vorausgesetzt, dass das umstrittene Grundstück zu dem Zeitpunkt, zu dem es in Volkseigentum überführt wurde, im Alleineigentum der Klägerin stand. Hieran geht die Beschwerde vorbei. Namentlich macht sie nicht deutlich, inwiefern der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft.

5 Auch ein Verfahrensmangel wird insofern nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin meint zwar, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltserforschung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, indem es eine „Grundbuchrecherche“ unterlassen habe. Das Verwaltungsgericht hat indes im Sachverhalt seines Urteils die ihm vorliegenden Grundbuchdaten mitgeteilt und seine Entscheidung auf eine Auswertung dieser Daten und der ihm unterbreiteten Begleittatsachen gestützt. Angesichts dessen hätte der Vorwurf einer unzureichenden Sachverhaltserforschung den Vortrag erfordert, welche Ermittlungen das Verwaltungsgericht im Einzelnen unterlassen habe und welche zusätzlichen Erkenntnisse hierbei zu erlangen gewesen wären. Das leistet die Beschwerde nicht. Sie meint zwar, dem Verwaltungsgericht hätten sich „genügend Ansätze“ für weitere Ermittlungen geboten, führt indes nicht aus, worin sie diese sieht. Die weiteren Darlegungen verlassen den rechtlichen Zusammenhang des Alteigentums und befassen sich wieder mit der Möglichkeit einer Zuordnung des Grundstücks als sog. kommunales Finanzvermögen. Sie liegen daher wiederum neben der Sache.

6 Ist mithin hinsichtlich der einen das angefochtene Urteil tragenden Begründung kein Zulassungsgrund dargetan, so kann offen bleiben, ob die andere Begründung, die Klägerin habe die Antragsfrist versäumt, grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwirft.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.