Beschluss vom 17.01.2006 -
BVerwG 1 B 77.05ECLI:DE:BVerwG:2006:170106B1B77.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 B 77.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:170106B1B77.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 77.05

  • Bayerischer VGH München - 30.05.2005 - AZ: VGH 23 B 05.30189

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2005 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2 1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob und inwieweit die Kriterien des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. b AufenthG zur nicht staatlichen Verfolgung auch entsprechend anzuwenden sind auf die Frage der Staatlichkeit der Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)".

3 Sie hält die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung für falsch, dass trotz der Aufnahme der nichtstaatlichen Verfolgung in den Katalog der Verfolgungstatbestände nach Art. 60 Abs. 1 AufenthG dies ohne Folgen für die Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG bleibe. Die aufgeworfene Rechtsfrage sei vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden und für eine Vielzahl von Verfahren entscheidungserheblich.

4 Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt. Die Beschwerde legt schon die Entscheidungserheblichkeit der als klärungsbedürftig bezeichneten Frage nicht dar. Sie geht nicht auf die Umstände des zu entscheidenden Falles und die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu ein. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass ein durch § 60 Abs. 5 AufenthG geschütztes Rechtsgut im Falle der Abschiebung der Kläger bedroht wäre und dass eine solche Bedrohung von einem der in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit b AufenthG genannten Akteure ausginge. So setzt sich die Beschwerde auch nicht damit auseinander, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung des Auffangtatbestandes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, bei dem gerade auch von Privatpersonen ausgehende Gefährdungen (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG schon Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330> ) in den Blick zu nehmen sind - ausdrücklich ausgeführt hat, es sei "nichts dafür ersichtlich, dass für die Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder für Freiheit besteht ..., kehrten sie derzeit in den Irak zurück" (UA S. 14). Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, warum diese tatrichterliche Würdigung der Sachlage im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG anders ausfallen müsste, wenn es dort neben staatlicher und quasi-staatlicher Verfolgung auch auf diejenige privater Akteure ankäme (vgl. hierzu und zum Folgenden auch Beschluss vom 27. Oktober 2005 - BVerwG 1 B 47.05 ).

5 2. Die Beschwerde hält weiter für rechtsgrundsätzlich bedeutsam,
"ob die - in Kraft getretene aber noch nicht umgesetzte - EU-Richtlinie 2000/83 (gemeint: 2004/83) vom 29.04.2004 bereits jetzt eine Wirkung entfalten kann und auch zum jetzigen Zeitpunkt schon geprüft werden muss".

6 Sie bezieht sich auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), wonach die Mitgliedstaaten während des Laufs der Umsetzungsfrist einer Richtlinie gehindert seien, Vorschriften zu erlassen, die geeignet wären, die Erreichung des in der Richtlinie beschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen. Im Übrigen seien sie während des Laufs der Umsetzungsfrist auch gehalten, die einzelnen Normen der nationalen Gesetzgebung richtlinienkonform und europafreundlich auszulegen. Die Beschwerde nennt beispielhaft den Begriff der "Religion", der in Art. 10 der RL 2004/83 u.a. als "Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen" umschrieben werde. Das Berufungsgericht verhalte sich zu der Frage nicht. Bei Berücksichtigung der Richtlinie hätte es hingegen feststellen müssen, dass für die Glaubensgemeinschaft der Mandäer das religiöse Existenzminimum in dem von der Richtlinie gewährten Umfang nicht vorhanden sei.

7 Auch dieses und das weitere Vorbringen der Beschwerde legt die Entscheidungserheblichkeit der als klärungsbedürftig bezeichneten Frage nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar. Sie zeigt nicht auf, welche Änderung die Richtlinie für den Schutz von Flüchtlingen gegenüber der bisherigen Rechtslage zum Inhalt hat, soweit ihnen Gefahr vor Verfolgung wegen ihrer Religion droht. Weiter erläutert sie nicht, aufgrund welcher Tatsachen davon auszugehen sei, dass eine den Klägern drohende Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit auf Umständen beruhe, die nach der zitierten EU-Richtlinie als verfolgungsbegründend anerkannt werde, nach der derzeitigen Rechtslage hingegen nicht. Damit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung, inwiefern sich die Frage der Vorwirkung der zitierten EU-Richtlinie im vorliegenden Fall stellen könnte. Die nicht näher begründete Behauptung, bei Berücksichtigung der Richtlinie hätte das Berufungsgericht festgestellt, dass das religiöse Existenzminimum in dem von der Richtlinie geforderten Umfang für die Glaubensgemeinschaft der Mandäer im Irak nicht vorhanden sei, genügt den Darlegungsanforderungen für die geltend gemachte Grundsatzrüge mangels hinreichender Substantiierung nicht.

8 3. Die Beschwerde rügt ferner eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 (BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16). Sie sieht in dem Umstand, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Kläger als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Mandäer ihren Glauben in einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Weise im Irak tatsächlich leben können, eine Divergenz zu der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

9 Damit ist eine Abweichungsrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan, weil die Beschwerde keinen bestimmten abstrakten Rechtssatz aus der Berufungsentscheidung benennt, der zu einem ebensolchen Rechtssatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang geforderte Prüfung zum religiösen Existenzminimum nicht vorgenommen, rügt sie allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, aber nicht einen grundsätzlichen Rechtssatzwiderspruch, wie es für die Zulassung wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich ist.

10 4. Die Beschwerde rügt weiter, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil das Berufungsgericht den Sachverhalt zur besonderen Gefährdung der Mandäer im Irak und zur Frage ihres religiösen Existenzminimums nicht aufgeklärt habe (§ 86 Abs. 1 VwGO). Auskünfte zur besonderen Gefährdung der Mandäer habe das Gericht nicht eingeholt, sondern lediglich festgestellt, diese hätten keine weitergehenden Nachteile zu befürchten als Christen. Auch zur Frage des religiösen Existenzminimums habe das Gericht keinerlei Informationen eingeholt und besitze insoweit offensichtlich auch keine eigene Sachkunde.

11 Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht ist damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht hinreichend bezeichnet. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161 m.w.N.). Die Beschwerde trägt nicht vor, dass die anwaltlich vertretenen Kläger einen Beweisantrag zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten oder Auskünfte gestellt haben. Das war ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 30. Mai 2005 vor dem Berufungsgericht auch tatsächlich nicht der Fall.

12 Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht - bezogen auf die Frage der besonderen Gefährdung der Mandäer im Irak - eine ergänzende Beweiserhebung durch Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen oder Auskünfte von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass das Berufungsgericht unterschiedliche Quellen zur Bewertung der Verfolgungsgefahren im Irak verwertet hat, und zwar nicht nur bezogen auf Christen, sondern auch auf andere Religionsgemeinschaften, so etwa die Stellungnahme des UNHCR vom 22. November 2004 zu "Asylverfahren irakischer Staatsangehöriger christlicher und mandäischer Religionszugehörigkeit" (UA S. 10 oben). Dabei wurden Quellen bis zum Monat der Gerichtsentscheidung (Mai 2005) verwertet (UA S. 10 unten). Die Beschwerde legt nicht dar, warum das Berufungsgericht weitergehende Erkenntnisse hätte einholen müssen. Sie zeigt auch nicht auf, aus welchen Gründen das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Gewährleistung des religiösen Existenzminimums für Mandäer im Irak hätte näher aufklären müssen. Sie benennt keine konkreten Tatsachen und Auskunftsquellen, aus denen sich eine solche Verletzung des religiösen Existenzminimums hätte ergeben können. Sie legt auch nicht dar, dass die Kläger gegenüber dem Berufungsgericht derartige Tatsachen vorgetragen haben. Die von der Beschwerde zitierten Ausführungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 (BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 <24>) zum Fehlen tragfähiger Feststellungen zum religiösen Existenzminimum beziehen sich im Übrigen nicht auf einen Verfahrensmangel, sondern auf die Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerde wendet sich der Sache nach im Gewande einer Aufklärungsrüge gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Verfolgungsgefahr für Mandäer im Irak. Damit kann sie die Zulassung der Revision jedoch nicht erreichen.

13 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

14 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.