Beschluss vom 17.01.2005 -
BVerwG 4 B 3.05ECLI:DE:BVerwG:2005:170105B4B3.05.0

Beschluss

BVerwG 4 B 3.05

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 24.06.2004 - AZ: OVG 1 LB 74/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der auf die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zugeschnittenen Fragen zuzulassen,
- ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil mit der letzten Bebauung endet,
- welche Anforderungen an topografische Besonderheiten zu stellen sind, die einem Flurstück oder Teilen von Flurstücken eine besondere Qualifikation vermitteln,
- welches Gewicht eine verdichtete Bebauung aufweisen muss, um eine verklammernde Wirkung zu entfalten, und auf welchen Bereich sich eine solche verklammernde Wirkung erstreckt, sowie
- ob eine unmittelbar bevorstehende weitere Bebauung in die Beurteilung einzubeziehen ist.
Nach der auch von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Senats ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und
Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 B 238.96 - BRS 59 Nr. 78 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, deren Entwicklung sich die Beschwerde von dem angestrebten Revisionsverfahren verspricht, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; Beschluss vom 18. Juni 1997, a.a.O.). Dass in die Bewertung nur eine vorhandene und nicht auch eine bevorstehende Bebauung einzufließen hat, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt (Urteile vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 16.73 - BRS 29 Nr. 33 und vom 26. November 1976 - BVerwG 4 C 69.74 - BRS 30 Nr. 34). Ebenso ist geklärt, dass auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand ein Bebauungszusammenhang nicht von vornherein ausscheidet. Zwar endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (BVerwG, Urteile vom 22. März 1972 - BVerwG 4 C 121.68 - BRS 25 Nr. 38 und vom 12. Oktober 1973 - BVerwG 4 C 3.72 - BRS 27 Nr. 56; Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763); örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138; Beschluss vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191). Ob dies im Einzelfall so ist, kann stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.
Das Berufungsgericht hat sich an der Judikatur des Senats orientiert. Inwieweit diese korrektur- oder fortentwicklungsbedürftig sein könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie lässt es vielmehr mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall bewenden. Das genügt nicht, um eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erreichen.
2. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Beschwerde den behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht substanziiert darlegt. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass aufgezeigt wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328, stRspr). Diesen Anforderungen entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.