Beschluss vom 17.01.2005 -
BVerwG 10 B 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:170105B10B1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2005 - 10 B 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:170105B10B1.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 1.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.11.2004 - AZ: OVG 7 B 2382/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die "außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung" der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2004 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 750 € festgesetzt.

Der von den Antragstellern als "außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung" eingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Fällen geltend gemachter "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" seit der Einfügung des § 321 a in die Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) kein Raum mehr für eine Befassung des Gerichts der nächst höheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen. Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung kann entnommen werden, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14). An dieser Einschätzung hat sich durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) nichts geändert; denn durch dieses Gesetz wurden mit dem neuen § 152 a VwGO und entsprechenden Bestimmungen in zahlreichen anderen Prozessordnungen außerordentliche Rechtsbehelfe bei erheblichen Gehörsverletzungen in Form der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens in der betreffenden Instanz eingeführt. Auch danach ist eine Befassung der nächst höheren Instanz mit der Sache nicht vorgesehen (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dem Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass mit der Einführung der Anhörungsrüge bewusst keine Aussage zu der Frage gemacht werden sollte, wie die Gerichte im Übrigen künftig mit Verletzungen etwa des Willkürverbots umgehen sollten, dass insbesondere die bisher in diesen Fällen zur Anwendung gekommenen außerordentlichen Rechtsbehelfe wie die außerordentliche Beschwerde oder die Gegenvorstellung durch diese Beschränkung nicht ausgeschlossen werden sollten (BTDrucks 15/3706 S. 14), kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits seit geraumer Zeit in diesen Fällen keinen außerordentlichen Rechtsbehelf mehr zulässt.
Unabhängig hiervon ist der Rechtsbehelf der Antragsteller auch deshalb unzulässig, weil er in keiner Weise substantiiert darlegt, worin die "greifbare Gesetzeswidrigkeit" der angefochtenen Beschlüsse begründet sein sollte. Zu dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der die Beschwerde gegen die Einzelrichterübertragung betrifft, verhält sich die Beschwerde überhaupt nicht. Im Hinblick auf den anderen Beschluss, durch den das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragsteller deswegen als unzulässig verworfen hat, weil die von ihnen zur Begründung vorgelegte Verfassungsbeschwerde "verwaltungsgerichtliche Verfahren anderer Personen" betreffe, setzt sich die Beschwerde nicht näher auseinander. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass der Vorhalt, die Verfassungsbeschwerdeschrift betreffe ein anderes Verfahren, zutrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 i.V.m. § 47 GKG.