Beschluss vom 16.12.2004 -
BVerwG 8 B 62.04ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B8B62.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 8 B 62.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B8B62.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 62.04

  • VG Magdeburg - 18.05.2004 - AZ: VG 5 A 524/03 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Mai 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 500 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung auf, weil ein Revisionsverfahren dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage gibt, ob einer Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets ein vermögensrechtlicher Restitutionsanspruch wegen entschädigungsloser Enteignung zustehen kann. Außerdem liegt ein Verfahrensfehler (Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 VwGO) vor, auf dem das angefochtene Urteil - je nachdem wie die klärungsbedürftige Rechtsfrage beantwortet wird - auch beruhen kann.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren auf §§ 47, 52, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 19.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.