Beschluss vom 16.12.2004 -
BVerwG 2 B 92.04ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B2B92.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 2 B 92.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B2B92.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 92.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.07.2004 - AZ: OVG 1 A 512/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23 350 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
Die aufgeworfene Rechtsfrage,
"ob bei einer massiven, d.h. auf einer Häufung von Rechtsfehlern beruhenden Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Beförderungsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch des dadurch verletzten Beamten auch dann bestehen kann, wenn die beförderte Bewerberin nur wegen (bestreitbarer und nicht ins Gewicht fallender) weder durchgängiger noch eindeutiger Nuancierungen in zurückliegenden Beurteilungen vorgezogen wurde",
kann nur auf den Einzelfall bezogen beurteilt werden und ist nicht verallgemeinerbar. Auch wenn unterstellt wird, dass die Prämissen der Fragestellung zutreffen, so bleibt für die Beförderungsentscheidung die Abwägung der im konkreten Einzelfall in die Auswahlentscheidung des Dienstherrn einzustellenden Kriterien maßgebend. Zwar hat sich die Entscheidungsfindung an abstrakten, fallübergreifenden Rechtssätzen zu orientieren, doch sind solche von der Beschwerde weder als klärungsbedürftig und entscheidungserheblich aufgeworfenen noch - als solche des Berufungsgerichts - in Frage gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 5 Satz 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG.