Beschluss vom 16.11.2006 -
BVerwG 4 A 1043.06ECLI:DE:BVerwG:2006:161106B4A1043.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.11.2006 - 4 A 1043.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:161106B4A1043.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1043.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt die Klägerin 3/4.
  3. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
  4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Klägerin und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1 bis 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>).

2 Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 – (NVwZ Beilage I 8/2006, 1) den Klagen der dortigen Kläger stattgegeben worden ist. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.