Beschluss vom 16.10.2013 -
BVerwG 4 B 2.13ECLI:DE:BVerwG:2013:161013B4B2.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2013 - 4 B 2.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:161013B4B2.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 2.13

  • VG Köln - 14.07.2009 - AZ: VG 2 K 2249/08
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.10.2012 - AZ: OVG 7 A 2024/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 12. Oktober 2012 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 37 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 i.V.m. §§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob eine über den Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog hinausgehende Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vorliegt, wenn ein Kläger seine auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete, zwischenzeitlich erledigte Verpflichtungsklage auf den Feststellungsantrag umstellt, dass die Weigerung der Behörde, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 33.13 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.