Beschluss vom 16.10.2003 -
BVerwG 1 B 138.03ECLI:DE:BVerwG:2003:161003B1B138.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2003 - 1 B 138.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:161003B1B138.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 138.03

  • Hessischer VGH - 25.02.2003 - AZ: VGH 11 UE 3593/99.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Anträge der Beigeladenen, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwältin beizuordnen, werden abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  3. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist teilweise nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan, teilweise liegt er nicht vor.
Eine Rechtssache hat eine grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muss daher nachvollziehbar erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nur zum Teil.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob das Dubliner Übereinkommen nicht auf Asylverfahren anwendbar ist, in denen der Asylantrag vor seinem In-Kraft-Treten gestellt worden ist" (Beschwerdebegründung S. 1). Grundsätzlich klärungsbedürftig sei in diesem Zusammenhang, ob es nicht der im Asylbereich zu beachtende Schutz von Ehe und Familie gebiete, bei der Anwendbarkeit des Dubliner Übereinkommens nicht auf den Zeitpunkt der Einreise, sondern der mündlichen Verhandlung abzustellen (Beschwerdebegründung S. 2).
Damit und mit den weiteren hierzu aufgeworfenen Fragen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt. Die Beschwerde setzt sich namentlich nicht damit auseinander, dass es sich bei der von ihr angesprochenen Frage der Anwendbarkeit des Dubliner Übereinkommens auf vor dessen In-Kraft-Treten gestellte Asylanträge um eine Frage von ausgelaufenem Recht handelt. Wie die Beschwerde selbst erkennt, gilt anstelle des Übereinkommens nunmehr, nämlich seit 17. März 2003, die EG-Verordnung Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 (ABl L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1 ff.). Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, im Interesse der Rechtseinheit eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von ausgelaufenem Recht oder Übergangsrecht stellen, regelmäßig nicht die Zulassung der Grundsatzrevision (vgl. z.B. Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 130 und vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 - juris). Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, weshalb hier ausnahmsweise anderes gelten sollte. Es kommt hinzu, dass die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen die Anwendbarkeit des außer Kraft getretenen Dubliner Übereinkommens auf Asylverfahren betreffen, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden, und die mittlerweile geltende EG-Verordnung Nr. 343/2003 eine eigenständige Übergangsregelung enthält - wie das Berufungsgericht ausführt (UA S. 12 f.). Auch insoweit bezieht sich die Beschwerde nur auf Fragen von vorübergehender rechtlicher Bedeutung.
Soweit die Beschwerde ferner als grundsätzlich bedeutsam geltend macht, dass sich die Anwendbarkeit des Dubliner Übereinkommens aus § 77 Abs. 1 AsylVfG ergebe (Beschwerdebegründung S. 3), bedarf es zur Klärung nicht der Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens. Denn § 77 Abs. 1 AsylVfG trifft - wie das Berufungsgericht ausführlich und zutreffend ausgeführt hat (UA S. 8 f.) - lediglich die Aussage, dass die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltende Rechtslage zugrunde zu legen ist, erfasst aber nicht die Frage, welchen Inhalt die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften haben und ob sie Anwendung auf Verfahren finden, die vor ihrem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.