Beschluss vom 16.10.2002 -
BVerwG 6 B 71.02ECLI:DE:BVerwG:2002:161002B6B71.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2002 - 6 B 71.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:161002B6B71.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 71.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.08.2002 - AZ: OVG 4 B 1562/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die "weitere außerordentliche Beschwerde" und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Schreiben vom 14. Oktober 2002 werden verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 750 € festgesetzt.

1. Die weitere außerordentliche Beschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind schon deshalb unzulässig und daher zu verwerfen, weil die Antragstellerin nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten ist, wie es § 67 Abs. 1 VwGO für die Antragstellung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Einschränkungen fordert.
2. Die weitere außerordentliche Beschwerde ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ist, das seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) ausgeschlossen ist (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28 und 29.02 - DVBl 2002, 1055 = NJW 2002, 2657). Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit seinen Hilfsanträgen gegenstandslos.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.