Beschluss vom 16.09.2008 -
BVerwG 8 B 39.08ECLI:DE:BVerwG:2008:160908B8B39.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.09.2008 - 8 B 39.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:160908B8B39.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 39.08

  • VG Potsdam - 24.01.2008 - AZ: VG 1 K 1785/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. Januar 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 9 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ein Revisionsverfahren bietet dem Senat voraussichtlich Gelegenheit, die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage zu beantworten, wie sich die spätere Rücknahme der Klage eines Miterben, der einen fristgerechten Restitutionsantrag gestellt hat, auf die Klage eines weiteren Miterben auswirkt, der vor der Rücknahme, aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erst nach Ablauf der Anmeldefrist einen eigenen Antrag gestellt hat.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 14.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.