Beschluss vom 16.08.2012 -
BVerwG 3 PKH 12.12ECLI:DE:BVerwG:2012:160812B3PKH12.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.08.2012 - 3 PKH 12.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:160812B3PKH12.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 12.12

  • VG Hamburg - 06.12.2011 - AZ: VG 3 L 746/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen den Beschluss des Senats, mit dem im Verfahren BVerwG 3 PKH 1.12 der Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 1.12 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

2 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Mit ihr wird nicht ansatzweise aufgezeigt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

3 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Vortrags der Beteiligten haben (stRspr, BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 - NJW-RR 2001, 1006). Dementsprechend müssen mit der Anhörungsrüge hinreichend bestimmte Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine unterlassene Kenntnisnahme oder unzureichende Berücksichtigung von Vortrag ableiten lassen, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Darauf zielt der Kläger aber nicht. Er beanstandet vielmehr, dass der Senat seiner Rechtsansicht nicht gefolgt ist und der Beschluss deshalb sachlich falsch sei. Darin als solches liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4 Die vom Kläger mit der Anhörungsrüge angesprochenen Umstände sind vom Senat bedacht und auf ihre Bedeutung für ein Revisionsverfahren hin untersucht worden. Welches der vom Kläger angestrengten Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden sein soll, ergibt sich aus der Anhörungsrüge nicht. Gründe für eine „Wiederaufnahme“ früherer Verfahren hat der Senat geprüft, aber als nicht dargelegt angesehen. In diesem Zusammenhang nimmt der Beschluss zur Frage der Nichtigkeit von Bescheiden wegen der Nichtverwendung amtlich eingeführter Vordrucke ausdrücklich Stellung. Daher ist nicht erkennbar, inwieweit das Auffinden von Urkunden über amtliche Vordrucke zu einer Wiedereröffnung eines Verfahrens führen könnte. Ebenso wenig macht der Kläger deutlich, welcher entscheidungserhebliche Unterschied in seinem Fall zwischen der Wiederaufnahme und dem Wiederaufgreifen von Verfahren bestehen könnte. Schließlich ist nicht entscheidungserheblich, wie ein „Anspruch nach LAG § 301 Abs. 4 S. 2 iVm. 2. LeistungsDV-LA § 6 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2“ zu beurteilen wäre. An dieser Prüfung ist ein Gericht gehindert, wenn frühere Entscheidungen entgegenstehen, wie das Verwaltungsgericht festgestellt und der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 04.09.2012 -
BVerwG 3 B 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:040912B3B1.12.0

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    BVerwG, Beschluss vom 04.09.2012 - 3 B 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:040912B3B1.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 1.12

  • VG Hamburg - 06.12.2011 - AZ: VG 3 L 746/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 22.10.2012 -
BVerwG 3 B 81.12ECLI:DE:BVerwG:2012:221012B3B81.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2012 - 3 B 81.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:221012B3B81.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 81.12

  • VG Hamburg - 06.12.2011 - AZ: VG 3 L 746/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die mit Schriftsatz vom 16. September 2012 erhobene Anhörungsrüge richtet sich gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2012, mit dem im Verfahren BVerwG 3 B 1.12 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 (3 L 746/11) als unzulässig verworfen wurde.

2 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten erhoben wurde (1.) und im Übrigen auch keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darlegt (2.).

3 1. Anhörungsrügen unterliegen einem Vertretungszwang, wenn sie sich gegen eine Entscheidung richten, für die nach § 67 VwGO ein solcher besteht. Das ergibt sich aus § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO, der § 67 Abs. 4 VwGO unberührt lässt (vgl. Kuhlmann, in: Wysk (Hrsg.), VwGO, Kommentar 2011, § 152a Rn. 9 m.w.N.). Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 1 VwGO Vertretungszwang. Dies besagt § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO wörtlich, nach dem sich die Beteiligten außer im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, und zwar schon bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Der Vertretungszwang ist als solcher verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber kann sich bei seiner Einführung gerade für Verfahren, in denen nur um Rechtsfragen gestritten wird, auf gute Gründe einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung durch Rechtskundige berufen, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 - BVerfGE 74, 78 <93>). Anlass, diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wie es der Kläger für nötig hält, besteht daher nicht.

4 2. In der Sache legt der Kläger nicht ansatzweise dar, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§ 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Einer Anhörung vor der Entscheidung des Senats, insbesondere durch Zusendung eines Entscheidungsentwurfs, bedurfte es nicht. Vor der Entscheidung war nur den übrigen Beteiligten, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 152a Abs. 3 VwGO). Durch den Inhalt der Entscheidung konnte der Kläger schon wegen des vorausgehenden Verfahrensverlaufs nicht überrascht werden. Ihm war die - sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende - Notwendigkeit, sich im Beschwerdeverfahren vertreten zu lassen, bereits aus der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 2) bekannt. Darauf beruhte nicht zuletzt der Prozesskostenhilfeantrag im Verfahren BVerwG 3 PKH 1.12 . Aus den Gründen des dazu ergangenen Beschlusses vom 23. Juli 2012 war dem Kläger weiter bekannt, dass ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 1.12 kein Rechtsanwalt beigeordnet werden würde, weil der Senat seiner Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen hatte. In diesem Sinne hat der Kläger, wie sein Schreiben vom 26. August 2012 verdeutlicht, die Anfrage des Senats vom 20. August 2012 verstanden, ob er seine Beschwerde zurücknehme.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley Dr. Wysk Dr. Kuhlmann