Beschluss vom 16.08.2010 -
BVerwG 6 BN 1.10ECLI:DE:BVerwG:2010:160810B6BN1.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.08.2010 - 6 BN 1.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:160810B6BN1.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 BN 1.10

  • Niedersächsisches OVG - 02.12.2009 - AZ: OVG 2 KN 906/06

In der Normenkontrollsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Beschwerde ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO von der Beschwerde bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (s. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.); daran fehlt es hier.

3 a) Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor, soweit dieses im Zusammenhang mit dem zwischen den Antragstellern und dem gewerblichen Promotionsvermittler (Institut für Wissenschaftsberatung) geschlossenen Vertrag ausgeführt hat:
„... Auch wenn vordergründig lediglich insbesondere die Hilfe beim Finden eines Doktorvaters, einer geeigneten Fakultät und eines geeigneten Dissertationsthemas geschuldet ist, die bei der Promotion entscheidende wissenschaftliche Leistung hingegen in der Verantwortung des betreuten Promotionswilligen verbleiben soll, ist eine derartige Vertragsgestaltung in hohem Maße dem Verdacht der Unredlichkeit ausgesetzt. Denn es besteht ersichtlich ein krasses und auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Die Antragsteller haben trotz mehrfacher Nachfrage seitens des Senats nicht mitgeteilt, für welche konkreten Gegenleistungen sie die hohen Beträge von (letztlich insgesamt) 45 000 DM bzw. 21 000 EUR gezahlt haben ...“ (S. 23 UA).

4 Die Antragsteller meinen, das Oberverwaltungsgericht hätte die Frage, ob ein „krasses und auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung“ besteht, näher aufklären müssen, wobei es auf von anderen Promotionsberatern verlangte Honorare hätte zurückgreifen können. Damit dringen sie nicht durch. Für die ordnungsgemäße Begründung einer Rüge mangelhafter Sachaufklärung muss neben den (vermeintlich) aufklärungsbedürftigen Umständen und den für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen insbesondere dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, ferner, dass die Nichterhebung des Beweises vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154, jeweils m.w.N.). Derartige Darlegungen sind der Beschwerde auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Davon abgesehen wäre es nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts erkennbar nicht darauf angekommen, ob die von ihm für eine reine Vermittlungs- und Beratungsleistung als unangemessen angesehenen Honorare auch von anderen Promotionsvermittlern in einer vergleichbaren Größenordnung gefordert werden oder nicht.

5 Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Annahme eines erheblichen und evidenten Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung durch das Oberverwaltungsgericht sinngemäß auch einen Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügen sollte, zeigt sie einen Verfahrensmangel ebenfalls nicht auf. Die Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Tatsachengericht ist regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Soweit von diesem Grundsatz Ausnahmen anerkannt sind, verlangt die Behauptung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, den es ohne Willkür, insbesondere ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, schlechterdings nicht ziehen konnte (s. Beschlüsse vom 19. August 1997, a.a.O. S. 15 f., vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 B 25.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 45 Rn. 9). Davon kann hier keine Rede sein. In Wahrheit wenden sich die Antragsteller (lediglich) gegen die inhaltliche Richtigkeit der von ihnen für unzutreffend erachteten Sachverhaltswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht; diese kann, mag sie in jeder Hinsicht zwingend sein oder nicht, durch eine Verfahrensrüge nicht mit Erfolg angegriffen werden.

6 b) Soweit die Antragsteller die Behauptung des Oberverwaltungsgerichts, sie hätten nicht mitgeteilt, für welche Gegenleistungen sie einen Betrag von 45 000 DM bzw. 21 000 € gezahlt hätten, als falsch bezeichnen und auf ihren Vortrag verweisen, wonach es ausschließlich um das Suchen und Finden einer geeigneten Fakultät und eines geeigneten Doktorvaters gegangen sei, führt auch dies nicht auf einen Verfahrensmangel, insbesondere nicht auf einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. Dieser kann allerdings verletzt sein, wenn das Gericht einzelne erhebliche Tatsachen nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (s. Urteile vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 ff. und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 28). Das Oberverwaltungsgericht hat das betreffende Vorbringen der Antragsteller ausweislich seiner oben auszugsweise wiedergegebenen Urteilsbegründung aber nicht übergangen, sondern nur, wie oben bereits dargelegt, ohne Verfahrensfehler in einer Weise gewürdigt, die die Antragsteller in der Sache für unzutreffend halten.

7 c) Ebenso wenig ist schließlich dargelegt, inwieweit die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, eine Vertragsgestaltung wie die hier vorliegende setze sich in hohem Maße dem Verdacht der Unredlichkeit aus, gegen die Amtsermittlungspflicht bzw. den Überzeugungsgrundsatz verstoßen könnte. Die Beschwerde legt weder dar, inwiefern - und unter Einsatz welcher Beweismittel - sich der Vorinstanz eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, noch, dass es bei seiner Würdigung erheblichen Tatsachenstoff nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Insbesondere ist unerfindlich, inwieweit dem Umstand, dass der von den Antragstellern in Aussicht genommene „Doktorvater“, der selbst nicht Vertragspartei des Promotionsvermittlungsvertrages war, nicht nur Rechtsprofessor, sondern auch Richter im Nebenamt beim Oberlandesgericht war, auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts hätte entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen können.

8 2. Die Revision ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

9 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. In diesem Zusammenhang wird dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht schon dadurch genügt, dass eine - als solche irrevisible - Norm, hier die Regelung in der Promotionsordnung der Antragsgegnerin über den Ausschluss bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung oder -beratung, als bundesrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr muss die Auslegung der korrigierend angeführten bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen; die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit sowie die Entscheidungserheblichkeit in dem anhängigen Verfahren sind im Einzelnen darzulegen (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 f. und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 m.w.N.). Schon weil es daran fehlt, kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.

10 Aber auch abgesehen davon sind die von den Antragstellern angedeuteten Fragen, soweit sie sich dem Beschwerdevorbringen sinngemäß entnehmen lassen, nicht zulassungserheblich.

11 a) Die Antragsteller halten für fraglich, ob in eine Promotionsordnung die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung aufgenommen werden dürfe, wonach eine gewerbliche Promotionsvermittlung nicht in Anspruch genommen wurde, obwohl die Zivilrechtsprechung die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit derartiger Verträge in der Vergangenheit verneint habe (s. OLG Köln, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 U 19/98 - MDR 1999, 792).

12 Diese Frage kann, abgesehen von den oben aufgezeigten Darlegungsmängeln, die Zulassung der Revision auch deshalb nicht rechtfertigen, weil sie sich dem Oberverwaltungsgericht so nicht gestellt hat. Rechtsfragen, auf die die Vorinstanz nicht entscheidend abgehoben hat, sind regelmäßig nicht zulassungserheblich (s. Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - BVerwG 6 B 14.06 - juris Rn. 11 und vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3). Das Oberverwaltungsgericht hat den umstrittenen Ausschluss der Annahme zur Promotion bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Promotionsvermittlers nicht generell, sondern insbesondere auch mit Rücksicht auf die konkrete Vorgeschichte an der juristischen Fakultät der Antragsgegnerin für beanstandungsfrei gehalten. Diese Vorgeschichte war nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts geprägt durch das strafbare Zusammenwirken des von den Antragstellern beauftragten Instituts für Wissenschaftsberatung mit dem „Doktorvater“ der Antragsteller, welches dadurch gekennzeichnet war, dass sich letzterer für die Annahme von zahlreichen Doktoranden in großem Umfang hat rechtswidrig entlohnen lassen, wobei die ihm zugeflossenen Mittel aus den vertraglichen Leistungen der ihm von dem Institut vermittelten Doktoranden stammten. Ob die Antragsgegnerin - auch vor diesem besonderen Hintergrund - die Annahme von Promotionen im Falle einer gewerblichen Promotionsvermittlung ausschließen darf, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

13 b) Soweit die Antragsteller eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Zusammenhang mit dem Fehlen einer angemessenen Übergangsregelung in der angegriffenen Vorschrift der Promotionsordnung annehmen, führt auch dies - wiederum ungeachtet der eingangs aufgezeigten Darlegungsmängel - nicht zum Erfolg.

14 Das Oberverwaltungsgericht hat die von den Antragstellern vermisste Übergangsregelung aus zwei Gründen für entbehrlich gehalten, zum einen, weil vor Einleitung des (förmlichen) Promotionsverfahrens durch die Antragsgegnerin - auch bei einem bereits bestehenden Promotionsbetreuungsverhältnis mit einem „Doktorvater“ - in eine geschützte Rechtsposition der Promotionswilligen nicht eingegriffen werde, und zum anderen, weil das etwaige Vertrauen der Antragsteller wie aller anderen betroffenen Promotionswilligen in den Fortbestand der bisherigen „unverschärften“ Promotionsordnung nicht schutzwürdig sei. Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es für die Zulassung der Revision eines Zulassungsgrundes in Bezug auf jede dieser Begründungen (s. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O. S. 15). Daran fehlt es hier jedenfalls in Bezug auf die zweite Begründung des Oberverwaltungsgerichts. Ob die Antragsteller und die übrigen konkreten Normbetroffenen in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der vom Oberverwaltungsgericht als Indiz für eine „Bösgläubigkeit“ angeführten Größenordnung der von ihnen an das Institut gezahlten Honorare, auf den (zumindest) übergangsweisen Fortbestand der früheren Regelung in der Promotionsordnung der Antragsgegnerin vertrauen durften oder nicht, hat erkennbar keine allgemeine Bedeutung.

15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.