Beschluss vom 16.08.2010 -
BVerwG 2 B 122.09ECLI:DE:BVerwG:2010:160810B2B122.09.0

Beschluss

BVerwG 2 B 122.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 02.10.2009 - AZ: OVG 10 A 10519/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Oktober 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Anforderungen an die Gewährung von Beihilfen für implantatbasierten Zahnersatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 c BhV in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001, § 15 Abs. 1 Nr. 5 BBhV vom 13. Februar 2009) zu präzisieren. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob das Vorhandensein eines nicht erhaltungswürdigen Restzahnbestands, der nach dem Behandlungsplan erst am Ende der Einheilphase der Implantate entfernt werden soll, einer Beihilfegewährung entgegen steht.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 46.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.