Beschluss vom 16.08.2006 -
BVerwG 4 BN 21.06ECLI:DE:BVerwG:2006:160806B4BN21.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.08.2006 - 4 BN 21.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:160806B4BN21.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 21.06

  • VGH Baden-Württemberg - 04.05.2006 - AZ: VGH 5 S 564/05

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob die in B § 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung enthaltene Schutzzweckbestimmung, durch die sich praktisch jedes unbebaute Gebiet in Deutschland charakterisieren lasse, das nicht bewaldet sei oder eine Gebirgs- oder Wasserlandschaft sei, einen Eingriff in Art. 14 GG rechtfertigen könne. Diese Frage richtet sich in erster Linie auf die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts. Die Regelung der Landschaftsschutzverordnung, um deren Bestimmtheit es geht, ist eine Norm des Landesrechts. Ob sie hinreichend bestimmt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls am Maßstab des Landesrechts, nämlich des Landesnaturschutzgesetzes geprüft (UA S. 15). Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof sei mit Art. 14 GG nicht vereinbar, hätte sie darlegen müssen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 m.w.N.). Eine klärungsbedürftige Frage zur Auslegung von Art. 14 Abs. 1 GG zeigt die Beschwerde indessen nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen die Vereinbarkeit der Landschaftsschutzverordnung mit Art. 14 GG geprüft und eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Antragstellers in seinem Eigentumsgrundrecht verneint (UA S. 20 f.). Auch in Bezug auf diese Erwägungen zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.

4 2. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

5 Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Gebiets einzuholen, und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt. Sie zeigt jedoch nicht - wie dies erforderlich wäre - auf, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen sollen. Sie macht geltend, dass aufgrund eines Sachverständigengutachtens eine Ungleichbehandlung von nicht in die Verordnung einbezogenen Grundstücken südlich des Bolzplatzes festgestellt worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat es als gerechtfertigt angesehen, die genannten Grundstücke nicht unter Schutz zu stellen, weil sie als Fettwiese naturschutzfachlich nicht eine so hohe Wertigkeit hätten wie der einbezogene Bereich, bei dem es sich überwiegend um eine trockene Variante des Glatthafers handele. Dies habe die Naturschutzfachkraft bei der Augenscheinseinnahme plausibel erläutert. Welche zusätzlichen Erkenntnisse ein Sachverständiger hätte vermitteln können und warum der Verwaltungsgerichtshof dies, obwohl der Antragsteller einen Beweisantrag nicht gestellt hat, hätte erkennen sollen, zeigt die Beschwerde nicht auf.

6 Sie meint ferner, ein Sachverständiger hätte festgestellt, dass die Bereiche des „Umbruchverbots“ für eine ackerbauliche Nutzung geeignet seien; gerade neben dem Grundstück des Antragstellers befinde sich eine größere Ackerbaufläche mit guten Ergebnissen. Die Eignung der Grundstücke des Antragstellers für eine ackerbauliche Nutzung war für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich. Den Vortrag des Antragstellers, sein Grundstück sei im Grundbuch als Ackerland bezeichnet und genieße als solches Bestandsschutz, hat er schon deshalb zurückgewiesen, weil die Grundstücke tatsächlich Bestandteile weiträumiger Streuobstwiesen seien (UA S. 21). Auf die Frage, ob die Grundstücke auch für eine ackerbauliche Nutzung geeignet wären, kam es nicht an. Nur ergänzend („zudem“) hat der Verwaltungsgerichtshof deshalb dargelegt, die Naturschutzfachkraft habe in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, dass die Bereiche des „Umbruchverbots“ für eine ackerbauliche Nutzung wenig geeignet seien (UA S. 21). Auch insoweit legt die Beschwerde nicht dar, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Aussage, der der Antragsteller selbst in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen hat, hätte in Zweifel ziehen sollen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.