Beschluss vom 16.08.2004 -
BVerwG 5 C 5.04ECLI:DE:BVerwG:2004:160804B5C5.04.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.08.2004 - 5 C 5.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160804B5C5.04.0]
Beschluss
BVerwG 5 C 5.04
- Niedersächsisches OVG - 28.01.2004 - AZ: OVG 4 LB 163/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
- Den Klägern zu 1 und 3 bis 5 wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
- Der Antrag der Klägerin zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin zu 2 ist abzulehnen, weil sie in der vom Gericht gesetzten Frist weder ausreichende Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht noch angeforderte Unterlagen vorgelegt hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Dem Antrag der Kläger zu 1 und 3 bis 5 war aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stattzugeben.