Beschluss vom 16.08.2002 -
BVerwG 1 B 197.02ECLI:DE:BVerwG:2002:160802B1B197.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.08.2002 - 1 B 197.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:160802B1B197.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 197.02

  • Bayerischer VGH München - 27.03.2002 - AZ: VGH 25 B 02.30145

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde verweist auf den Protest des Klägers gegen Präsident Eyadéma anlässlich seiner Teilnahme an der Expo am 25. Oktober 2000. Sie wirft die Frage auf, "ob mit und durch die beschriebene Teilnahme des Klägers an der Demonstration im Innern der Expo als einer von 19 togoischen Teilnehmern und in Anwesenheit von Eyadéma sowie des Echos in der Öffentlichkeit in Verbindung mit seiner exilpolitischen Tätigkeit eine besondere Konstellation vorliegt, die im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Togo führt", wobei sich die grundsätzliche Bedeutung aus der unterschiedlichen rechtlichen Wertung zweier Obergerichte ergebe. Die aufgeworfene Frage betrifft die Klärung tatsächlicher Verhältnisse und die Würdigung tatsächlicher Feststellungen. In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in der Berufungsentscheidung. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Auch die Divergenzrüge entspricht nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Die Beschwerde zeigt nämlich nicht auf, inwiefern das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage eine andere Auffassung vertreten hat als die in der Beschwerdebegründung genannten Gerichte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.