Beschluss vom 16.07.2008 -
BVerwG 3 B 55.08ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B3B55.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2008 - 3 B 55.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B3B55.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 55.08

  • VGH Baden-Württemberg - 28.02.2008 - AZ: VGH 6 S 2643/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Februar 2008 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Juli 2006 sind wirkungslos.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit nach Ablauf der Gültigkeit der angefochtenen Genehmigung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für wirkungslos zu erklären.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach trägt hier die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses auch im Beschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen gegen die für die Bejahung eines Bestandsschutzes wesentliche Feststellung des Berufungsgerichts, die Beigeladene habe zum maßgeblichen Stichtag (31. Juli 1998) Notfallrettung mit einem Rettungswagen tatsächlich betrieben, sind bei summarischer Prüfung unbegründet. Die Klägerin stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beigeladene den Nachweis nicht durch Vorlage eines Kaufvertrages für den Rettungswagen sowie einer Bescheinigung über die den technischen Anforderungen entsprechende Ausrüstung geführt habe und das Berufungsgericht dem nicht weiter nachgegangen sei, sondern sich auf eine Vielzahl anderweitiger Indizien gestützt habe. Diese Rüge und die daraus von der Klägerin abgeleiteten verschiedenen Verfahrensmängel hätten der Beschwerde voraussichtlich nicht zum Erfolg verholfen. Das Berufungsgericht hat die Existenz und den tatsächlichen Einsatz eines Rettungswagens in erster Linie auf die Angaben der Beigeladenen und die von ihr vorgelegten Bescheinigungen einer Universitätsklinik sowie verschiedener Ärzte gestützt, die den Einsatz eines Rettungswagens der Beigeladenen an konkret bezeichneten Tagen vor dem Stichtag bestätigt haben (UA S. 16 f.). Der Beigeladenen war die Genehmigung zur Teilnahme am Rettungsdienst erteilt worden. Aus den Verwaltungsvorgängen ergab sich außerdem für das Berufungsgericht, dass das Fahrzeug vor dem Stichtag als Rettungswagen straßenverkehrsrechtlich zugelassen worden war (UA S. 15). Das Berufungsgericht hatte hiernach keinen begründeten Anlass, an der Existenz und dem tatsächlichen Einsatz eines Rettungswagens durch die Beigeladene zu zweifeln und etwa noch die Vorlage eines Kaufvertrages zu fordern. Im Grunde stellt auch die Klägerin mit ihren Ausführungen nicht ernsthaft in Frage, dass die Beigeladene einen Rettungswagen vor dem Stichtag eingesetzt hat, sondern zielt (im Sinne ihres erstinstanzlichen Hilfsbeweisantrages) darauf ab, dass dieser Rettungswagen nicht in jeder Hinsicht den technischen Anforderungen entsprochen habe. Darauf kam es indes für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich an (UA S. 16 oben).

3 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene sich jeweils mit eigenen Anträgen auf Seiten des Beklagten am Verfahren beteiligt hat.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.