Beschluss vom 16.06.2014 -
BVerwG 10 B 37.14ECLI:DE:BVerwG:2014:160614B10B37.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2014 - 10 B 37.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:160614B10B37.14.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 37.14

  • VG Minden - 06.04.2011 - AZ: VG 1 K 3071/10.A Minden
  • OVG Münster - 26.03.2014 - AZ: OVG 9 A 1156/11.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2014 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich nicht ausdrücklich auf einen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe bezieht, ist unzulässig. Sie legt einen Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2 Die Beschwerde rügt, dass das Oberverwaltungsgericht die Annahme abgelehnt habe,
„dass der Kläger vor seiner Ausreise oder nunmehr im Falle einer Rückkehr in den Irak allein wegen seiner Zugehörigkeit zu der yezidischen Religionsgemeinschaft von einer GruppenverfoIgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht war bzw. ist. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte sei weder landesweit noch in Bezug auf die yezidischen Stammesgebiete Sinjar gegeben“.

3 Zur Begründung beruft er sich u.a. auf einen eingereichten Bericht einer Person, die innerhalb der yezidischen Religionsgemeinschaft eine exponierte geistliche Persönlichkeit darstelle, bereits im Irak Menschenrechtsaktivist gewesen sei und sich nach dem Sturz des Saddam-Regimes für die Belange der Yeziden eingesetzt habe. Nach diesem Bericht seien für den Zeitraum von 2011 bis 2013 mehr Ermordungen von Yeziden im Siedlungsgebiet Sinjar ausgewiesen als vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt. Weiter macht die Beschwerde geltend, dass die irakische Zentralregierung an einer Schutzgewährung für die Mitglieder der yezidischen Religionsgemeinschaft nicht interessiert sei und Schutz nicht gewähre, und führt weiter Gesichtspunkte auf, die das Oberverwaltungsgericht übersehen oder nicht hinreichend gewürdigt habe. Damit wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt.

4 Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen die grundsätzliche Bedeutung der Frage einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft geltend machen will, verkennt er, dass die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraussetzt, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Sein Vorbringen zielt im Kern aber nicht auf eine erkennbare Rechtsfrage, sondern auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Prognose, ob dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse angesichts der politischen Gegebenheiten in seiner Heimat und insbesondere der Lage der Yeziden im Irak Gefahren drohen, die zu einer Gewährung internationalen Schutzes führen können. Er greift damit der Sache nach die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem seine eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren unerheblich ist dabei auch die jüngste Entwicklung im Irak, auf die auch weder das Berufungsgericht noch die Beschwerde eingehen konnten.

5 Das Vorbringen des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe bestimmte Aspekte außer Acht gelassen, übersehen oder nicht ausreichend gewürdigt, legt auch keinen Verfahrensfehler, insbesondere keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise hinreichend dar. Der Sache nach beschränkt er sich darauf, der eingehenden Würdigung der Verfolgungslage durch das Berufungsgericht in Teilaspekten ergänzende, im Ergebnis abweichende Tatsachenelemente entgegenzuhalten, ohne darzulegen, inwieweit sich dem Berufungsgericht eine ausdrückliche Auseinandersetzung hiermit hätte aufdrängen bzw. es die von dem Kläger gezogenen Schlüsse hätte ziehen müssen.

6 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG; Gründe für eine abweichende Festsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.