Beschluss vom 16.06.2004 -
BVerwG 1 B 222.03ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B1B222.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2004 - 1 B 222.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B1B222.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 222.03

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 21.07.2003 - AZ: OVG 3 S 389/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Juli 2003 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Gegenstand der Beschwerde ist nur die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in Ziff. 4 des Bescheides vom 10. Juni 1998 verfügte Abschiebungsandrohung, soweit darin Syrien als Zielstaat einer Abschiebung des Klägers bezeichnet ist. Nur insoweit begehrt der Kläger die Zulassung der Revision und macht geltend, die Berufungsentscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2003 - BVerwG 1 C 21.02 - (BVerwGE 118, 308 = NVwZ 2004, 352) ab. Danach könne die Androhung der Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat (hier: Syrien) dann ohne Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG aufgehoben werden, wenn bereits aufgrund der Entscheidung über das Asylbegehren zweifelsfrei feststehe, dass eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Ausreise in diesen Zielstaat auf absehbare Zeit ausgeschlossen sei. Dies sei bei dem Kläger, der zweifelsfrei nicht registrierter Kurde aus Syrien sei und somit die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitze, der Fall. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Androhung der Abschiebung in den Zielstaat Syrien aufheben müssen.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die Berufungsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Berufungsgericht einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde benennt zwar den Leitsatz des von ihr zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (wobei es richtigerweise statt "auf absehbare Zeit" heißen muss: "auf unabsehbare Zeit"), zeigt aber nicht auf, welchen hiervon abweichenden Rechtssatz das Berufungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellt haben soll. Sie bemängelt lediglich, dass das Berufungsgericht den Fall des Klägers im Ergebnis anders entschieden habe als das Bundesverwaltungsgericht den dem zitierten Urteil zugrunde liegenden Fall, ohne einen Rechtssatzwiderspruch aufzuzeigen. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Abgesehen davon liegt ein solcher Rechtssatzwiderspruch auch in der Sache nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil nicht, wie die Beschwerde offenbar meint, den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Abschiebungsandrohung nach Syrien für aus Syrien stammende staatenlose Kurden bei Unmöglichkeit der Rückkehr generell rechtswidrig sei. Es hat vielmehr nur entschieden, dass das Gericht dann, wenn es das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 (oder § 51) AuslG hinsichtlich eines bestimmten Zielstaates in der Sache nicht geprüft habe - etwa weil es eine Rückkehr in diesen Staat als auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen angesehen habe -, die Abschiebungsandrohung hinsichtlich dieses Staates nicht als rechtmäßig bestätigen dürfe (BVerwG a.a.O. S. 310). Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das Berufungsgericht weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Da es das Vorliegen von Abschiebungshindernissen bezüglich Syriens nach § 51 und § 53 AuslG in der Sache geprüft und verneint hat (BA S. 6
bis 24), konnte und musste sich dem Berufungsgericht die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entschiedene Frage gar nicht stellen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht - anders als in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall - auch weder im Rahmen der Prüfung des Asylbegehrens noch an anderer Stelle festgestellt, dass eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Ausreise nach Syrien für den Kläger auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wären. Es hat im Gegenteil ausdrücklich ausgeführt, dass nach seiner Einschätzung zumindest in Ausnahmefällen eine Wiedereinreisemöglichkeit nicht völlig ausgeschlossen ist (BA S. 24). Auch insoweit ist der Fall des Klägers deshalb nicht mit dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall vergleichbar. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass - wie auch in dem genannten Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht ausgeführt - die Unmöglichkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat aus tatsächlichen Gründen die Androhung einer Abschiebung in diesen Staat in aller Regel nicht hindert und das Bundesamt nicht gehalten ist, von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung schon deshalb abzusehen, weil eine Abschiebung in diesen Staat aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist (BVerwG a.a.O. S. 310 oben).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.