Urteil vom 16.05.2013 -
BVerwG 2 WD 1.12ECLI:DE:BVerwG:2013:160513U2WD1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 2 WD 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:160513U2WD1.12.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 1.12

  • Truppendienstgericht Nord 8. Kammer - 10.11.2011 - AZ: TDG N 8 VL 25/10

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. Mai 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Fregattenkapitän Gansow und
ehrenamtlicher Richter Kapitänleutnant Maede,
Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 10. November 2011 aufgehoben.
  2. Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 36 Monaten verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 1/10 für drei Jahre verhängt.
  3. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und den dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund drei Viertel und dem Soldaten ein Viertel auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 1. Der 1964 geborene Soldat wurde nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zunächst in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und im September 1996 zum Berufssoldaten ernannt. Seine Dienstzeit endet mit Ablauf des 30. September 2019. Er wurde zuletzt im Mai 2006 zum Kapitänleutnant befördert.

2 Nach der Grundausbildung an der Marineortungsschule durchlief der Soldat zunächst die Maaten- und Bootsmannausbildung mit befriedigenden Ergebnissen. Im September 1996 legte er die Offizierprüfung mit der Note „befriedigend“ ab. Der Verwendung als Hörsaalleiter an der ...schule schlossen sich Tätigkeiten als Fernmeldetechnikoffizier und Betriebssicherheitsbeauftragter bei der ...gruppe ... an. Im Oktober 2002 wurde der Soldat erstmals zum Kommando ... (...) versetzt und dort als System- und Anwendungsprogrammdienstoffizier eingesetzt. Nach einer ab Juli 2004 beginnenden Verwendung an der ...schule kehrte er im April 2006 in selber Funktion zum Kommando ... zurück und wurde dort in der Fachgruppe „...“ eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte das Erstellen und Testen von Datensätzen von auf Fregatten angewendeten Einsatzsystemen sowie die IT-Nutzerbetreuung. Der Soldat hat zahlreiche Lehrgänge in den Bereichen Fernmeldetechnik, Elektrotechnik und Informationstechnologie absolviert; zeitweise übte er eine Nebentätigkeit im Bereich Computerhard- und Software aus.

3 Wegen der gegen ihn eingeleiteten disziplinaren Ermittlungen wurde der Soldat ab März 2009 zum ... (...) kommandiert, wo er zunächst im Hafenbüro beschäftigt wurde und seit Januar 2010 unterstützend in der Ausbildungsorganisation eingesetzt ist.

4 2. Der Soldat wurde mehrfach beurteilt.

5 a) In der planmäßigen Beurteilung vom 9. Februar 2005 wurden seine Leistungen unter Zugrundelegung der Höchstnote „7“ vierzehnmal mit „6“ und zweimal mit „5“ bewertet, woraus ein Durchschnittswert von „5,7“ folgt. Ausgeführt ist in ihr, der Soldat habe im Bereich der Qualitätssicherung und des Simulators AGUS keine Vorkenntnisse besessen, sich aber zielstrebig in die neuen Themengebiete eingearbeitet und sein Leistungspotenzial steigern können. Er sei pflichtbewusst und identifiziere sich mit dem Soldatenberuf. Er erkenne Handlungsbedarf und übernehme bereitwillig Verantwortung. Selbstkritisch und kompromissbereit arbeite er an sich und komme dabei zu ansprechenden Ergebnissen. Technische Aufgaben gehe er mit vollem Einsatz an. Im Hard- und Softwarebereich und auch in der Elektrotechnik stelle er seine Versiertheit unter Beweis. Auf fremdem Terrain habe er sich zügig einarbeiten und den scheidenden technischen Leiter vollwertig ersetzen können. Der Soldat besitze eine sympathische Grundanständigkeit, sei eher ein Vertreter leiser Töne, im Kameradenkreis anerkannt und bringe sich aktiv in die Gemeinschaft ein.

6 Der nächsthöhere Vorgesetzte stimmte dem zu. Der Soldat sei ein gestandener, gradliniger und loyaler Offizier, mit dem man gerne zusammenarbeite. Um sein Leistungspotenzial noch besser zur Geltung zu bringen, solle er seine Aktivitäten über seinen direkten Aufgabenbereich hinaus ausweiten. Seine Beförderung zum Kapitänleutnant werde mit Nachdruck empfohlen.

7 b) In der planmäßigen Beurteilung vom 22. November 2007 durch Fregattenkapitän ... wurden die Leistungen des Soldaten unter Zugrundelegung der Höchstnote „9“ einmal mit „6“, einmal mit „5“, zweimal mit „4“ und dreimal mit „3“ bewertet, woraus ein Durchschnittswert von „4,00“ folgt. Erläuternd heißt es, der Soldat verfüge über keine qualifizierte Ausbildung für das Aufgabengebiet seines Dienstpostens. Eine entsprechende Weiterbildung werde erst durchlaufen, sodass das Tätigkeitsfeld des Soldaten durch die vorhandenen Kenntnisse abgesteckt werde. Der Soldat sei grundsätzlich intelligent und erfülle mit genügenden geistigen Reserven ausgestattet die an ihn gestellten Erwartungen; er könne sich jedoch noch um einiges besser positionieren. Seine geistige Kompetenz sei „stärker ausgeprägt“ und „bestimmendes Merkmal“, die soziale und konzeptionelle Kompetenz „ausgeprägt“ und die funktionale Kompetenz sowie die Kompetenz in Menschenführung „weniger ausgeprägt“. Der Soldat sei gradlinig; Diplomatie sei ihm ein Gräuel. Seine Stärken lägen im praktisch-technischen Bereich. Wenn er mit IT befasst sei, engagiere sich der Soldat überdurchschnittlich. Konflikten gehe er nicht aus dem Wege, obwohl er eigentlich ein Vertreter leiser Töne sei. Mit einer sehr konsequenten - bisweilen aber grenzwertigen - Haltung fordere der Soldat für sich Sicherheit im Umgang mit bisher unbekannten Aufgaben ein und erzeuge dadurch ein Spannungsfeld. Seine geistigen Fähigkeiten stünden im Gegensatz zur Leistung. Eine deutliche Leistungssteigerung sei möglich, wenn der Soldat seine IT-Orientierung auch auf andere Arbeits- und Tätigkeitsfelder projizieren würde. Bezüglich der Laufbahnperspektive habe der Soldat seinen Enddienstgrad erreicht.

8 Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, Fregattenkapitän ..., stimmte dem zu. Die guten geistigen Anlagen des Soldaten stünden im Widerspruch zu dessen Leistungsbild. Es mangele dem Soldaten nicht nur an Ausdauer, sich mit einem unbekannten Thema intensiver auseinanderzusetzen; darüber hinaus werde vom Soldaten nicht ernsthaft verfolgt, insoweit einen Ansatz zu finden, was auf eine „Position der Bequemlichkeit“ zurückzuführen sei. Vertraute Aufgaben erledige der Soldat hingegen mit beeindruckender Souveränität. Bessere Verwendungsmöglichkeiten als auf dem aktuellen Dienstposten bestünden im Bereich der IT-Netzwerkadministration, IT-Installation und IT-Nutzerbetreuung. Der Soldat hat bei der Eröffnung der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten die Unterschrift verweigert und gerügt, dieser habe den Vorwurf der „Bequemlichkeit“ nicht untermauern können.

9 3. Die durch Kapitän zur See ... erstellte Sonderbeurteilung vom 16. Februar 2012 bewertet die Aufgabenerfüllung durch den Soldaten bei Höchstnote „9“ einmal mit „7“ und siebenmal mit „4“, woraus ein Durchschnittswert von „4,3“ folgt. Erläuternd heißt es, der Soldat sei ein erfahrener Offizier des militärfachlichen Dienstes. Sein offenes und hilfsbereites Wesen habe bei Vorgesetzten, zivilen Mitarbeitern und Kameraden Anerkennung gefunden. Auch für ihn neue Aufgaben erledige er selbstständig zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Psychisch sei er voll belastbar. In das ... habe sich der Soldat problemlos integriert und sich auch außerhalb an ihn gerichteter Aufträge stets als hilfreich erwiesen. Anzumerken sei allerdings, dass das Aufgabenniveau naturgemäß nicht dem Einsatz- und Ausbildungsstand des Soldaten entspreche, weil stets von der Beendigung der Kommandierung habe ausgegangen werden müssen; deshalb sei keine neue Ausbildung erfolgt. Der nächsthöhere Vorgesetzte, Flottillenadmiral ..., stimmte dem zu. Der Soldat habe seine individuelle Laufbahnperspektive erreicht.

10 4. Kapitän zur See ... hat vor der Truppendienstkammer des Weiteren ausgesagt, der Soldaten wirke unauffällig und unscheinbar, wobei er gleichwohl wisse, was er wolle. Was ihm aufgetragen werde, erledige er ordentlich. Dass gegen den Soldaten ein Disziplinarverfahren anhängig sei, sei in der Einheit durchaus bekannt, die Hintergründe seien es jedoch nicht.

11 5. Die aktuellen Auszüge aus dem Zentralregister und dem Disziplinarbuch weisen keine Eintragungen auf. Am 26. September 2002 hat der Soldat eine Leistungsprämie in Höhe von 1 100 € erhalten. Er ist berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen Führungsdienstpersonal in Gold sowie das Tätigkeitsabzeichen Technisches Personal der Stufe III zu tragen.

12 6. Der in ... wohnhafte Soldat ist verheiratet und Vater von zwei volljährigen Töchtern, die sich noch in der Ausbildung befinden. Er erhält nach dem Stand Mai 2013 Dienstbezüge in Höhe von 4 155,49 € brutto; ausgezahlt werden ihm 3 928,40 € netto. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig, die monatlichen Belastungen belaufen sich einschließlich Warmmiete auf etwa 2 200 €.

II

13 1. Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist nach Anhörungen des Soldaten am 10. und 13. November 2008 mit ihm am 5. Mai 2009 ausgehändigter Verfügung des Amtschefs Marineamt vom 29. April 2009 eingeleitet worden. Die Bekanntgabe der am 15. April 2009 eingeholten Stellungnahme der Vertrauensperson, die bei der zweiten Anhörung des Soldaten zugegen war, ist nicht aktenkundig dokumentiert. Der Verteidiger des Soldaten und der Bundeswehrdisziplinaranwalt rügen dies ausdrücklich nicht.

14 2. Nachdem der Soldat auf die Gewährung von Schlussgehör verzichtet hatte, hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 19. August 2010 zahlreiche Pflichtverletzungen zur Last gelegt und die im Anschuldigungspunkt 2 erwähnten (fünfzig) Tage im „Ermittlungsergebnis“ durch die Bezeichnung konkreter Tage präzisiert. Im Einzelnen hat sie angeschuldigt:
„1. Der Soldat unterließ es, den Wegfall der Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Arbeitszeitverordnung für die Ableistung einer verminderten Wochenstundenzeit von 40 Stunden mit Ablauf des 31. Januar 2007 seinem Disziplinarvorgesetzten zu melden, so dass er im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 26. November 2008 pro Woche jeweils 1 Stunde, insgesamt 96 Stunden, zu wenig Dienst leistete, obwohl er aufgrund der mit der Genehmigung von 7. April 2006 einhergehenden Belehrung wusste, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zumindest hätte wissen können und müssen, dass er verpflichtet war, jede Änderung, insbesondere den Wegfall der Anspruchsvoraussetzung für die Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, unverzüglich anzuzeigen.
2. Der Soldat verließ zwischen dem 11. Januar und dem 6. November 2008 seine Dienststelle, Dezernat ‚...’, Kommando ... in ... an mindestens 50 Tagen ohne Genehmigung seines Vorgesetzten vor dem Ende der Kernarbeitszeit und blieb damit seinem Dienst insgesamt 84 Stunden und 17 Minuten fern, obwohl er aufgrund des Kommandobefehls 01/06 des Kommandeurs ...- dort Ziffer 2.2 ‚Gleitzeit’ - vom 28. Februar 2006, gültig bis zum 19. März 2008, dem Kommandobefehl 01/2008 des Kommandeurs Kommando ... vom 19. März 2008 und der Dienstvereinbarung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Kommandos ... in der Fassung vom 14. März 2008 - dort Ziffer 3.3 ‚Kernarbeitszeit’ - wusste, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zumindest hätte wissen können und müssen, dass diese Montag bis Donnerstag um 15:00 Uhr und freitags, bis zum 19. Mai 2008, um 13:30 Uhr und dann um 12:00 Uhr endete und er in dieser Zeit grundsätzlich anwesend sein musste.
Für 30 dieser 50 Tage reichte der Soldat zwischen dem 11. Januar und dem 30. Oktober 2008 Korrekturbelege ein, in denen er die tatsächliche Gehenszeit wahrheitswidrig so angab, dass ihm hieraus - zusätzlich zu der unerlaubten Abwesenheit - Dienstzeiten in Höhe von mindestens 55 Stunden und 17 Minuten gutgeschrieben wurden, die er tatsächlich nicht geleistet hatte, obwohl er wusste, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte wissen können und müssen, dass er hierauf keinen Anspruch hatte.
Zumindest neun dieser 30 Korrekturbelege reichte der Soldat zwischen dem 21. August und dem 3. November 2008 zum Zwecke der Verschleierung seiner unerlaubten Abwesenheit unter Umgehung seines Vorgesetzten und entgegen des Kommandobefehls 01/2008 des Kommandeurs Kommando ... vom 19. März 2008 ein und gab in sieben Fällen an, einen Dienstgang erledigt zu haben, obwohl er wusste, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte wissen können und müssen, dass er eine unwahre dienstliche Meldung abgibt.
An weiteren 20 der 50 Tage jeweils dienstags und donnerstags zwischen dem 22. April und dem 6. November 2008, buchte sich der Soldat unter Verwendung der ‚Koffertaste’ als dienstlich abwesend aus, obwohl er wusste, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zumindest hätte wissen können und müssen, dass seine Abwesenheit weder einen dienstlichen Grund hatte noch von seinem Vorgesetzten genehmigt worden war. Dabei war ihm bewusst, dass der Einsatz der ‚Koffertaste’ laut Kommandomitteilung vom 7. April 2008 dazu führt, dass für den jeweiligen Tag das Ende der Regelarbeitszeit gesetzt wird, die gemäß Ziffer 3.1 ‚Regelarbeitszeit’ des Kommandobefehls 01/2008 des Kommandeurs Kommando ... vom 19. März 2008 und der Dienstvereinbarung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Kommandos ... in der Fassung vom 14. März 2008, bei einer 40 Stunden Arbeitswoche Montag bis Donnerstag um 16:00 Uhr endet. Durch sein Verhalten erreichte der Soldat - zusätzlich zu der unerlaubten Abwesenheit - eine Gutschrift von Dienstzeiten in Höhe von mindestens 20 Stunden, die er tatsächlich nicht geleistet hatte.“

15 Der Soldat habe dadurch ein fahrlässiges, wenn nicht sogar vorsätzliches Dienstvergehen begangen und gegen die Dienstpflichten nach §§ 7, 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.

16 3. Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat den Soldaten mit Urteil vom 10. November 2011 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberleutnants zur See herabgesetzt. Unter teilweiser Freistellung von den Anschuldigungen hat sie befunden, der Soldat habe zum Teil vorsätzlich, zum Teil fahrlässig, gegen die Pflicht zum treuen Dienen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten verstoßen, wobei der Schwerpunkt des Dienstvergehens in der mehrfachen unerlaubten Abwesenheit liege. Zwar sei die Gesamtheit der unerlaubten Abwesenheiten mit knapp sechszehn Stunden relativ gering; der Soldat habe gegen seine Dienstpflichten jedoch - innerhalb von drei Monaten - wiederholt verstoßen. Der Verstoß eines Vorgesetzten gegen Kernpflichten habe erhebliches Gewicht und sei unter Berücksichtigung der für den Soldaten sprechenden Aspekte der bisherigen Führung und Persönlichkeit tat- und schuldangemessen nur mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden.

17 Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 sei die Einlassung des Soldaten nicht zu widerlegen gewesen, er habe umgehend eine Mitteilung an die S1-Leiste des Stabes Kommando ... abgesandt, nachdem seine Tochter am 16. Januar 2007 das zwölfte Lebensjahr vollendet habe. Allerdings habe der Soldat pflichtwidrig nicht gemeldet, dass die Buchungsjournale von Januar, Februar, März und November 2008 eine wieder reduzierte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausgewiesen hätten.

18 Bezogen auf den Anschuldigungspunkt 2 stehe fest, dass der Soldat jedenfalls an 10 Freitagen (11. Januar 2008, 15. Februar 2008, 22. Februar 2008, 29. Februar 2008, 7. März 2008, 14. März 2008, 28. März 2008, 4. April 2008, 11. April 2008 und 25. April 2008) seine Dienststelle ohne Genehmigung des Vorgesetzten vor Ende der Kernarbeitszeit verlassen habe; dadurch sei er dem Dienst insgesamt für 15 Stunden und 47 Minuten unerlaubt fern geblieben. Sofern sich der Soldat einlasse, vorher die Erlaubnis des Dezernatsleiters - Fregattenkapitän ... - eingeholt zu haben, stehe dem dessen glaubhafte Aussage entgegen, er schließe aus, dem Soldaten jemals an einem Freitag die Genehmigung erteilt zu haben, die Dienststelle verlassen zu dürfen, um Sport zu treiben. Hinsichtlich der restlichen 40 Tage sei der Soldat hingegen freizustellen. Für den 30. Oktober 2008 und den 6. November 2008 (beides Donnerstage) sei diese Einlassung des Soldaten bereits durch die Aussage des Zeugen E. gestützt worden. Bei den verbleibenden 38 Tage stehe angesichts der Zeugenaussagen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine Erlaubnis vorgelegen habe, die Dienststelle zum Zwecke des Sportes vor Ablauf der Kernarbeitszeit verlassen zu dürfen.

19 Vom Vorwurf, sich durch wahrheitswidrige Eintragungen in den Korrekturbelegen und durch Verwendung der Koffertaste die Gutschreibung von Dienstzeiten erschlichen zu haben, sei der Soldat - mit Ausnahme der erwähnten 10 Freitage - ebenfalls freizustellen. Angesichts der Zeugenaussagen sei seine Einlassung nicht zu widerlegen gewesen, er habe an diesen Tagen eine entsprechende Genehmigung eingeholt.

20 Fest stehe wiederum, dass der Soldat in 8 Fällen (25. Juli 2008, 22. August 2008, 29. August 2008, 19. September 2008, 26. September 2008, 9. Oktober 2008, 10. Oktober 2008, 31. Oktober 2008 - jeweils Freitage -) Korrekturbelege fahrlässig unter Umgehung des Vorgesetzten an die Zeiterfassung versandt habe. Der IT-erfahrene Soldat habe eingeräumt, den zuständigen Stellen nicht gemeldet zu haben, dass das von ihm verwandte Musterformular nicht funktioniere.

21 4. Der Soldat hat gegen das ihm am 8. Dezember 2011 zugestellte Urteil am 6. Januar 2012 unbeschränkt Berufung einlegen lassen und in der Berufungshauptverhandlung beantragt, das Urteil des Truppendienstgerichts dahingehend zu ändern, dass eine von ihrer Art und Höhe mildere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.

22 Zum Anschuldigungspunkt 1 trägt er im Wesentlichen vor, ihm könne nicht vorgeworfen werden, die ab Januar 2008 fehlerhafte Absenkung der wöchentlichen Sollarbeitszeit um eine Stunde nicht gemeldet zu haben. Anders als vom Truppendienstgericht angenommen und im Protokoll der Hauptverhandlung vermerkt, habe er nicht eingeräumt, die Meldung bewusst unterlassen zu haben. Er habe den Fehler erst im November 2008 bemerkt als ein entsprechender Vorwurf gegen ihn erhoben worden sei. Im Übrigen hätten auch die Vorgesetzten den Fehler nicht bemerkt.

23 Beim Anschuldigungspunkt 2 sei allenfalls der Vorwurf begründet, er habe zeitgerecht melden müssen, dass die Verwendung des Formulars „Korrekturbelege“ nicht funktioniere; dies sei jedoch nicht angeschuldigt worden.

24 Soweit das Truppendienstgericht es als erwiesen angesehen habe, dass er an zehn Freitagen seine Dienststelle ohne Genehmigung des Dezernatsleiters vor Ende der Kernarbeitszeit verlassen habe, stehe dem entgegen, dass es einer solchen Genehmigung schon nicht bedurft hätte. Der Fachgruppenleiter, Fregattenkapitän ..., habe ihm nämlich gestattet, an der sogenannten „Fernfahrerregelung“ teilzunehmen. Deshalb habe er die Dienststelle ohne Einwilligung des Dezernatsleiters ab 12:00 Uhr bzw. ab 1. April 2008 bereits ab 11:00 Uhr verlassen dürfen. Dem Vorwurf, in acht Fällen die Korrekturbelege unter Umgehung seines Vorgesetzten direkt an die Zeiterfassung geleitet zu haben, stehe entgegen, dass das entsprechende Formular fehlerhaft gewesen sei. Nachdem er die erforderlichen Einträge vorgenommen habe, habe er auf „Absenden“ gedrückt und in der Statusleiste die Meldung „Mail wurde an fünf Empfänger gesendet“ erhalten. Um welche Empfänger es sich dabei gehandelt habe, entziehe sich zwar seiner Kenntnis, er sei aber davon ausgegangen, dass dazu jedenfalls auch der Vorgesetzte gehört habe.

25 Ihm müsse außerdem die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer, die Beförderungssperre, die Entziehung der Ermächtigung zum Umgang mit VS-Material und die seit März 2009 unterwertige Verwendung beim ... zugutegehalten werden.

III

26 Die gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und zum Teil begründet. Der Soldat hat die angeschuldigten Pflichtverletzungen nicht in dem vom Truppendienstgericht angenommenen Umfang begangen. Soweit er sie nachweislich begangen hat, gebot dies, gegen ihn ein mit einer Bezügekürzung verbundenes Beförderungsverbot zu verhängen.

27 Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher auf der Grundlage eines fehlerfrei durchgeführten Verfahrens (1.) und im Rahmen der Anschuldigung (2.) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (3.), sie rechtlich zu würdigen, die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (4.) und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (5.). Dabei ist er an das Verschlechterungsverbot gebunden, weil lediglich der Soldat das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO). Da sich das Verschlechterungsverbot auf den Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme beschränkt, ist es dem Senat jedoch nicht verwehrt, bei deren Bestimmung auch solche angeschuldigten Pflichtverletzungen zugrundezulegen, von denen der Soldat erstinstanzlich freigestellt worden ist.

28 1. Einer Sachentscheidung steht vorliegend kein Verfahrensmangel entgegen. Zwar ist nicht aktenkundig dokumentiert, dass die nach § 27 Abs. 2 SBG eingeholte Stellungnahme der Vertrauensperson dem Soldaten vor seiner Anhörung gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO eröffnet worden ist, obwohl § 4 Satz 2 WDO dies vorsieht. Die Eröffnung der Stellungnahme, die der Einleitungsbehörde als Teil der Grundlage ihrer Entscheidung zugeleitet wird, soll dem Soldaten rechtliches Gehör gewähren und ihm die Möglichkeit geben, auf Gesichtspunkte zu verweisen, die für die Einleitungsbehörde bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen maßgeblich sein können. Die Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Verfahrensstadium ist auch ein schwerwiegender Verfahrensfehler, weil § 4 Satz 2 WDO keine bloße Ordnungsvorschrift ist. Sinn und Zweck der Regelung wurden vorliegend jedoch dadurch erfüllt, dass die Vertrauensperson bereits zur zweiten Anhörung des Soldaten hinzugezogen wurde und deshalb davon auszugehen ist, dass der Soldat die Stellungnahme kannte. Dies zeigt sich auch daran, dass der Verteidiger unter Verzicht auf weitere Anhörungen den Vorwürfen wegen derer das Verfahren eingeleitet werden sollte, schriftsätzlich entgegengetreten ist. Damit hat er zugleich Stellung zu der Befürwortung der Verfahrenseinleitung durch die Vertrauensperson genommen. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, was er weiter hätte vortragen können, wäre ihm die auf die unbegründete Befürwortung der Einleitung des Verfahrens beschränkte Stellungnahme der Vertrauensperson formal eröffnet worden. Vor diesem Hintergrund hat der Soldat durch das Unterbleiben der Eröffnung keinen Nachteil erlitten (vgl. Urteil vom 27. September 2012 - BVerwG 2 WD 22.11 - juris Rn. 29 f.). Dem entspricht, dass auch der Verteidiger die unterbliebene förmliche Bekanntgabe der Stellungnahme der Vertrauensperson nicht gerügt hat.

29 2. Die Anschuldigungsschrift bedarf zum Umfang der Vorwürfe der Auslegung.

30 a) Gemäß § 123 Satz 3 WDO in Verbindung mit § 107 Abs. 1 WDO dürfen zum Gegenstand der Urteilsfindung nur solche Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Die Anschuldigungsschrift muss dabei gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO die Tatsachen, in denen ein schuldhaftes Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Der dem Soldaten gegenüber erhobene Vorwurf muss in der Anschuldigungsschrift so deutlich und klar sein, dass dieser sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann. Bei Zweifeln über Gegenstand und Umfang des in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten Fehlverhaltens ist die Anschuldigungsschrift aus der Sicht des Empfängers, wie sie bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist, auszulegen. Verbleiben insoweit Zweifel, fehlt es an einer Anschuldigung im Sinne des § 99 Abs. 1 WDO (vgl. Urteile vom 13. September 2011 - BVerwG 2 WD 15.10 - juris Rn. 24 <insoweit in Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 33 nicht veröffentlicht> und vom 18. November 2010 - BVerwG 2 WD 25.09 - Rn. 19 ff.).

31 b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze umfasst die Anschuldigung unter Anschuldigungspunkt 1 - anders als vom Bundeswehrdisziplinaranwalt und vom Truppendienstgericht angenommen - nicht auch den Vorwurf an den Soldaten, die im Jahre 2008 (wieder) erfolgte Umstellung der Regelarbeitszeit von 41 auf 40 Stunden pflichtwidrig nicht gemeldet zu haben. Dem widerspricht der insoweit eindeutige Wortlaut der Anschuldigungsschrift. Sie beschränkt sich insoweit auf den Vorwurf an den Soldaten, den Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Arbeitszeitverordnung nicht gemeldet zu haben. Da der Wegfall dieser Voraussetzung - die Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes - denknotwendig nur einmal eintreten kann, ist auch nur das Unterlassen dieser Meldung angeschuldigt. Nicht erfasst ist das Unterbleiben einer Meldung einer irrigen Annahme des Vorliegens von Voraussetzungen einer erneuten Wochenstundenzeitverringerung nach dem Wegfall der Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AZV.

32 c) Darüber hinaus beinhaltet die Anschuldigungsschrift unter Punkt 2 auch nicht - wie vom Bundeswehrdisziplinaranwalt angenommen - den Vorwurf, mit dem angeschuldigten Verhalten zugleich gegen die auch einem Vorgesetzten gegenüber bestehende Pflicht zur Kameradschaft verstoßen zu haben. Dass der Vorgesetzte durch das Verhalten des Soldaten in den Verdacht einer Beteiligung an dem Dienstvergehen durch unberechtigte Genehmigungen geraten könnte, ist weder im Anschuldigungssatz noch im Ermittlungsergebnis der Anschuldigungsschrift erwähnt.

33 3. Zur Überzeugung des Senats steht in tatsächlicher Hinsicht fest:

34 a) Von der unter Anschuldigungspunkt 1 angeschuldigten Pflichtverletzung ist der Soldat in vollem Umfang freizustellen.

35 aa) Es ist nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass der Soldat - wie von ihm auch in der Berufungshauptverhandlung behauptet - nach Vollendung des zwölften Lebensjahres seiner Tochter der S1-Leiste des Stabes Kommando ... gemeldet hat, dass die Voraussetzung für seine bislang auf 40 Stunden reduzierte Wochensollarbeitszeit entfallen ist.

36 Zwar konnte der Soldat einen Ausdruck der Mail, mit der er den Wegfall der Voraussetzungen für eine reduzierte Wochenarbeitszeit gemeldet haben will, nicht mehr vorlegen; den in die Berufungshauptverhandlung durch Verlesen eingeführten Buchungsjournalen der Zeiterfassung für die allein noch dokumentierten Monate November und Dezember 2007 ist jedoch eine erhöhte wöchentliche Sollarbeitszeit von 41 Stunden zu entnehmen. Sie lässt sich nachvollziehbar nur mit der vom Soldaten behaupteten Meldung erklären. Dass die Mitteilung dann nicht unmittelbar an den Kommandeur erfolgt wäre, begründet im Übrigen schon deshalb keine Pflichtverletzung, weil der Kommandeur - Kapitän zur See A. - in der Berufungshauptverhandlung erneut bestätigt hat, nach der von ihm nicht beanstandeten Verwaltungspraxis habe eine Meldung an die S1-Abteilung ausgereicht.

37 bb) Ob der Soldat es im Jahre 2008 pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen hat, die seinerzeit - aus welchen Gründen auch immer - erfolgte Umstellung auf eine wieder reduzierte Wochenarbeitszeit von 40 Wochenstunden zu melden, braucht nicht aufgeklärt zu werden, weil ein solches Verhalten aus den unter Ziffer 2b) dargelegten Gründen nicht angeschuldigt worden ist. Nachgegangen zu werden braucht deshalb auch nicht dem Einwand des Soldaten, das Truppendienstgericht habe seine darauf bezogenen Aussagen unzutreffend protokolliert.

38 b) Hinsichtlich des unter Anschuldigungspunkt 2 in Absatz 1 angeschuldigten Verhaltens, vom 11. Januar 2008 bis 6. November 2008 seiner Dienststelle ohne Genehmigung eines Vorgesetzten und vor dem Ende der mit - durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten - Kommandobefehl 1/06 (vom 28. Februar 2006) und 1/2008 (vom 19. März 2008) geregelten Kernarbeitszeit an 50 Tagen schuldhaft fern geblieben zu sein, stehen vorsätzliche Pflichtverstöße nur für Freitag, den 29. Februar 2008, und Freitag, den 14. März 2008, fest; für die übrigen 48 Tage war der Soldat von einem solchen Vorwurf freizustellen.

39 aa) Bezogen auf die Wochentage Montag bis Donnerstag ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließen, dass dem Soldaten - wie von ihm in der Berufungshauptverhandlung erneut behauptet - von den zuständigen Vorgesetzten jeweils die Genehmigung erteilt worden war, Sport zu treiben.

40 Ausweislich der in die Berufungshauptverhandlung durch Verlesen eingeführten Aussage des Fregattenkapitäns ..., der mit Ausnahme des Zeitraums Mai 2008 bis November 2008 (als Dezernatsleiter) Vorgesetzter des Soldaten war, hat er dem Soldaten die Genehmigung erteilt, an den dafür regulär vorgesehenen Zeiten, nämlich Montagvormittag und Mittwochnachmittag, am Sport teilzunehmen. Ferner hat er allerdings auch ausgesagt, er erinnere sich daran, dem Soldaten darüber hinaus fünf Korrekturbelege für anders geartete Fälle unterzeichnet zu haben, wobei er aber ausschließen könne und sich insoweit ganz sicher sei, dass die Abmeldungen des Soldaten zum Sport Freitage betroffen hätten. Der Senat hat keinen Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Zeugenaussage zu zweifeln, weil der Soldat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt hat, für Freitage keine Genehmigung eingeholt zu haben, zum Sport gehen zu dürfen.

41 Darüber hinaus hat der Zeuge Kapitänleutnant a. D. ... in Übereinstimmung mit seiner bereits vor dem Truppendienstgericht abgegebenen Aussage in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, der Soldat habe sich bei ihm mehrfach abgemeldet, dies zunächst zweimal, später regelmäßig dreimal pro Woche. Der Zeuge Kapitänleutnant ..., der wiederum Kapitänleutnant a. D. ... seinerzeit vertrat und für 3 - 4 Wochen Vertreterfunktionen wahrnahm, hat in der Berufungshauptverhandlung ebenfalls nicht ausgeschlossen, dem Soldaten während dieser Zeit die Genehmigung erteilt zu haben, am Sport teilzunehmen. Er hat in der Berufungshauptverhandlung zwar ausgeführt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, dem Soldaten eine solche Genehmigung erteilt zu haben; dies steht jedoch nicht in Widerspruch zu seiner zur angeschuldigten Pflichtverletzung zeitlich näherliegenden erstinstanzlichen Aussage, er könne sich nicht erinnern, aber eben auch nicht ausschließen, dass der Soldat ihn während der Vertretungstätigkeit aufgesucht habe, um sich bei ihm als seinem nächsten Vorgesetzten zum Sport abzumelden.

42 Angesichts dieser Aussagen konnte nicht mit der für eine Verurteilung des Soldaten erforderlichen Gewissheit das Vorliegen einer Genehmigung für die Wochentage Montag bis Donnerstag ausgeschlossen werden. Zwar konnte keiner der als Zeugen angehörten Vorgesetzten die erteilten Genehmigungen konkreten, von der Anschuldigungsschrift genannten Tagen zuordnen. Außerdem konnte kein Zeuge die Anzahl erteilter Genehmigungen bestimmen. Da sich hiernach aber auch für keinen der in der Anschuldigungsschrift genannten Montage bis Donnerstage eine Genehmigung ausschließen lässt, geht der Senat nach dem Zweifelsgrundsatz für jeden dieser Wochentage vom Vorliegen einer Genehmigung aus.

43 bb) Anders stellt sich die Sachlage für die Freitage dar, an denen der Soldat zusätzlich zum bereits regulär am Montag und Mittwoch ausgeübten Sport während der Kerndienstzeit erneut Sport getrieben und dafür nach eigener Aussage in der Berufungshauptverhandlung deshalb keine Genehmigung eingeholt haben will, weil ihm der Zeuge Fregattenkapitän ... bereits die Erlaubnis erteilt habe, an der Fernfahrerregelung teilzunehmen.

44 Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Soldat am 29. Februar 2008 sowie am 14. März 2008 dem Dienst sowohl ohne Genehmigung (aaa) als auch vor Ablauf der Kernarbeitszeit fern geblieben ist (bbb); dies geschah auch wissentlich und willentlich (ccc).

45 aaa) Wie bereits unter b) aa)) dargelegt, besteht insbesondere wegen der damit inhaltlich übereinstimmenden Aussage des Soldaten kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussage des Fregattenkapitäns ... zu zweifeln, er habe dem Soldaten für Freitage keine Genehmigung erteilt, während der Kerndienstzeit Sport zu treiben. Einer solchen Genehmigung hätte es aber gem. Ziffer 5.1, letzter Absatz, des Sportkonzepts Kommando ... (Stand: 1. März 2007) bedurft, wenn ein Soldat - wie vorliegend - eine dritte Sportbetätigung in der Woche ausübt.

46 Anders als vom Soldaten behauptet, war die Sportausübung an Freitagen während der Kerndienstzeit auch nicht etwa deshalb genehmigt, weil ihm der Zeuge Fregattenkapitän ..., wie von diesem in der Berufungshauptverhandlung bestätigt, mündlich gestattet hatte, die Fernpendlerregelung gemäß den Kommandobefehlen 01/06 sowie 01/2008 in Verbindung mit der - ebenfalls durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten - Dienstzeitvereinbarung vom 14. März 2008 (in Kraft seit dem 15. März 2008) in Anspruch zu nehmen.

47 Gemäß Ziffer 2.2 des Kommandobefehls 01/06 bestand zunächst eine Kerndienstzeit von 09:00 bis 15:00 Uhr (Montag bis Donnerstag) bzw. 08:00 bis 13:30 Uhr (freitags); während dieser Zeit hatte jeder Kommandoangehörige anwesend zu sein. Gemäß Ziffer 2.4 konnten Vorgesetzte jedoch für Wochenendpendler ab 150 km Entfernung zur Wohnung für freitags eine reduzierte Mindestanwesenheit bis 12:00 Uhr zulassen. Mit Wirkung vom 19. März 2008 löste der Kommandobefehl 01/2008 in Umsetzung der vom Kommandeur mit dem Personalrat geschlossenen (o.a.) Dienstzeitvereinbarung diese Regelung ab. Die Regelungen zur Kernarbeitszeit wurden insoweit modifiziert, als nunmehr freitags eine (reduzierte) Mindestanwesenheit von 08:00 bis 12:00 Uhr angeordnet wurde. Die Regelarbeitszeit wurde auf 07:00 bis 16:00 Uhr, freitags auf 07:00 bis 13:30 Uhr festgesetzt. Für Wochenendpendler mit einer Entfernung von mehr als 150 km zum Wohnort wurde für freitags ermöglicht, bei Genehmigung durch den zuständigen Vorgesetzten die Kernarbeitszeit auf 08:00 bis 11:00 Uhr zu reduzieren (Ziffern 3.3 und 3.9 ).

48 Die Fernpendlerregelung diente ausschließlich dem Zweck, jenen Soldaten, die in größerer Entfernung zu ihrem Wohnort stationiert waren, am Freitag die Beendigung des Dienstes vor Ablauf der regulären Dienst(kern)arbeitszeit zu ermöglichen, damit sie nicht wesentlich später als wohnungsnah stationierte Soldaten an ihrem Wohnort eintreffen und dadurch ein kürzeres Freizeitwochenende haben würden. Unberührt ließ die Fernpendlergenehmigung folglich das gemäß Ziffer 5.1 letzter Absatz des Sportkonzepts bestehende Genehmigungserfordernis zur Ausübung einer dritten Sportbetätigung während der Dienstzeit, weil diese Zeit dadurch dann als Dienstzeit angerechnet wurde. Dies war bei der Inanspruchnahme einer (genehmigten) Fernpendlerregelung gerade nicht der Fall. Ihre Inanspruchnahme führte nicht dazu, dass etwa die Fahrzeit zum Wohnort als Dienstzeit angerechnet wurde wie auch der Zeuge Fregattenkapitän ... in der Berufungshauptverhandlung mit dem Hinweis unterstrichen hat, die mit der Inanspruchnahme der Fernfahrerregelung entfallenen Dienststunden hätten nachgearbeitet werden müssen. Die somit unterschiedliche Zwecksetzung von Fernpendlergenehmigung und Sportgenehmigung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass dem Soldaten die Fernpendlergenehmigung erteilt worden war, obwohl die Voraussetzungen dafür angesichts des weit weniger als 150 km von seinem Dienstort (W.) entfernt liegenden Wohnortes A. nicht gegeben waren. Eine nachträgliche Genehmigung ist ebenso wenig erfolgt (dazu e)).

49 bbb) Auf der Grundlage der von der Zeugin B. erstellten, in die Berufungshauptverhandlung eingeführten und von den Beteiligten auch in Augenschein genommenen Auflistung vom 22. Januar 2009 steht des Weiteren fest, dass sich der Soldat am 29. Februar 2008 bereits um 10:43 Uhr sowie am 14. März 2008 bereits um 10:23 Uhr - jeweils Freitage - am Terminal ausgebucht hat. Da die Kernarbeitszeit nach dem Kommandobefehl 01/06 für Soldaten, die die Fernpendlerregelung in Anspruch nahmen, bis zum 19. März 2008 erst um 12:00 Uhr endete, ist der Soldat damit vor Ablauf der Kernarbeitszeit gegangen und hat insgesamt 174 Minuten (annähernd drei Stunden) zu wenig Dienst geleistet.

50 Zwar liegen für diese beiden Freitage keine Ausbuchungsbelege oder Buchungsjournale mehr vor; die Zeugin B. hat in der Berufungshauptverhandlung jedoch versichert, die Liste mit den vom Terminal erfassten Ausbuchungen auf der Grundlage des ihr seinerzeit noch möglichen Einblicks in die elektronische Zeit- und Datenerfassung sowie der seinerzeit noch vorliegenden Informationen gewissenhaft erstellt zu haben. An der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, besteht kein Anlass. Die Zeugin hat beim Senat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, zumal sie keine Aussagen getroffen hat, wenn sie sich eines Umstands nicht sicher war, so etwa des Umstands ihrer Erkrankung im Jahre 2008. Soweit der Soldat eingewandt hat, wegen ihrer Erkrankung habe es Unklarheiten bei der Zeiterfassung gegeben, verliert die Auflistung dadurch nicht ihre Tragfähigkeit. Der Zeuge Kapitän zur See ... hat insoweit klargestellt, die durch die krankheitsbedingte Abwesenheit der Zeugin und wegen einer weniger erfahrenen Aushilfe aufgetretenen Probleme bei der Zeiterfassung hätten nicht die Erfassung der Gehenszeiten berührt, sondern die Berechnung der Dienstzeiten betroffen; dies sei später nachgeholt worden. Es seien keine Buchungen verloren gegangen. Dem entspricht Ziffer 1 der durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Kommandomitteilung 22/08 vom 7. April 2008, die auf die in einigen Fällen erforderliche Berichtigung bestimmter Buchungsjournale hinweist und ausführt, ab dem 8. April 2008 würden die notwendigen Berichtigungen erfolgen, ohne dass es dafür erforderlich sei, Korrekturbelege einzureichen.

51 Für die sonstigen Freitage war der Auflistung der Zeugin B. demgegenüber keine Aussage über den Zeitpunkt der vom Terminal erfassten Gehenszeiten des Soldaten zu entnehmen, sodass dem Senat insoweit keine belastbaren Unterlagen zur Verfügung standen, aus denen er ein Gehen des Soldaten vor Ablauf der Kernarbeitszeit hätte ableiten können; insoweit war der Soldat freizustellen.

52 ccc) Der Soldat hat am 29. Februar 2008 und am 14. März 2008 auch mit Wissen und Wollen gehandelt. Soweit er sich eingelassen hat, er habe angenommen, durch die Fernpendlergenehmigung berechtigt gewesen zu sein, am Freitag auch vor Ablauf der für Wochenendpendler geltenden Kerndienstzeit gehen zu dürfen, glaubt der Senat ihm nicht.

53 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein entsprechender Irrtum, der bei einer Nachfrage beim Vorgesetzten leicht hätte aufgeklärt werden können, nicht ohnehin einen den Vorsatz unberührt lassenden vermeidbaren Verbotsirrtum dargestellt hätte (Urteil vom 13. September 2011 - BVerwG 2 WD 15.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 33 Rn. 34).

54 Der Soldat verfügt jedenfalls sowohl über eine jahrzehntelange Berufserfahrung als auch - ausweislich seiner Beurteilungen - über gute geistige Fähigkeiten. Daher glaubt der Senat ihm nicht, dass er tatsächlich der fernliegenden und durch Nichts im Wortlaut des o.g. Kommandobefehls gestützten Auffassung gewesen sein könnte, die Gestattung, freitags früher die Freizeit anzutreten, erfasse die Genehmigung, freitags länger durch Sport Dienst zu tun. Zur Überzeugung des Senats steht auch auf der Grundlage des von dem Soldaten in der Berufungshauptverhandlung gewonnenen Eindrucks fest, dass es ihm unter dem Deckmantel der Fernpendlerregelung und unter Umgehung des Genehmigungserfordernisses für die Sportausübung an Freitagen darum ging, die durch eine zeitbeanspruchende Sportausübung bereits ohnehin erheblich reduzierte aktive Arbeitszeit weiter zu reduzieren. Nicht nur die bereits in den Beurteilungen erwähnte Neigung des Soldaten zur Bequemlichkeit spricht dafür, sondern auch dessen Verhalten in der Berufungshauptverhandlung, in der er mehrfach ausweichend betonte, die Anschuldigungen des Dienstherrn würden „so“ jedenfalls nicht zutreffen. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung des Soldaten als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten.

55 c) Von dem unter Anschuldigungspunkt 2 im 4. Absatz angeschuldigten Vorwurf, an 20 Tagen jeweils dienstags und donnerstags zwischen dem 22. April und 6. November 2008 unter Verwendung der „Koffertaste“ ohne Genehmigung oder Vorliegen eines dienstlichen Grundes sich vorsätzlich oder fahrlässig als dienstlich abwesend ausgebucht zu haben, war der Soldat freizustellen. Wie bereits unter b) aa) dargelegt, steht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit fest, dass dem Soldaten an diesen Tagen keine Genehmigung erteilt worden ist, während der Dienstzeit Sport auszuüben.

56 d) Hinsichtlich des unter Anschuldigungspunkt 2 Absätze 2 und 3 angeschuldigten Verhaltens, für 30 dieser 50 Tage Korrekturbelege eingereicht zu haben, in denen die tatsächliche Gehenszeit wahrheitswidrig angegeben war, und dabei in sieben Fällen wahrheitswidrig einen Dienstgang angegeben zu haben, steht zur Überzeugung des Senats die Berechtigung des Vorwurfs für den 22. August 2008, den 29. August 2008, den 19. September 2008, den 26. September 2008, den 10. Oktober 2008 und den 31. Oktober 2008, mithin für 6 Tage, fest.

57 aa) Eine tragfähige Feststellung konnte zur Überzeugung des Senats nur auf der Grundlage noch aktenkundig dokumentierter Korrekturbelege erfolgen, die vom Soldaten selbst herrührten. Dies war nur bei den durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Korrekturbelegen für den 25. Juli 2008, den 22. August 2008, den 29. August 2008, den 19. September 2008, den 26. September 2008, den 9. Oktober 2008, den 10. Oktober 2008, den 30. Oktober 2008 und den 31. Oktober 2008 der Fall.

58 Von den neun noch existenten Korrekturbelegen schied der Korrekturbeleg für den 25. Juli 2008 aus, weil die Kommens- und Gehenszeit nach dem Buchungsjournal (1. Juli - 31. Juli 2008) jeweils mit 6:29 Uhr ausgewiesen war. Dies deutete stark auf einen technischen Defekt hin, der auch dem Korrekturbeleg seine Aussagekraft nahm. Auszuscheiden hatten fernerhin die Korrekturbelege für den 9. und den 30. Oktober 2008, weil für diese Donnerstage nach den unter b) aa) getroffenen Feststellungen des Senats nicht auszuschließen war, dass eine Genehmigung vorgelegen hatte. Der 30. Oktober 2008 hatte zudem auch deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil der Zeuge Oberfeldwebel d. R. ... die Aussage des Soldaten bestätigt hat, mit dem Zeugen zusammen an diesem Donnerstag den so genannten Seemannssonntag begangen zu haben und dann wieder zum Dienst gegangen zu sein. Wegen der Vorwürfe, für die Korrekturbelege gar nicht vorlagen, war der Soldat freizustellen.

59 bb) Hinsichtlich des 22. August 2008, des 29. August 2008, des 19. September 2008, des 26. September 2008, des 10. Oktober 2008 und des 31. Oktober 2008, bei denen es sich sämtlich um Freitage handelt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Soldat den Dienst am 22. August 2008 nicht - wie im Korrekturbeleg angegeben - um 14.35 Uhr, am 29. August 2008 nicht - wie im Korrekturbeleg angegeben - um 14:35 Uhr, am 19. September 2008 nicht - wie im Korrekturbeleg angegeben - um 14:40 Uhr, am 26. September 2008 nicht - wie im Korrekturbeleg angegeben - um 14:30 Uhr, am 10. Oktober 2008 nicht - wie im Korrekturbeleg angegeben - um 14:35 Uhr und am 31. Oktober 2008 nicht - wie im Korrekturbeleg angegeben - um 14:40 Uhr wegen eines Dienstganges beendet hat, sondern bereits früher.

60 Dies folgt bereits aus den eigenen Einlassungen des Soldaten. Er selbst hat ausgesagt, an Freitagen vermeintlich im Hinblick auf die von Fregattenkapitän ... erteilte Pendlergenehmigung ohne vorherige Genehmigung durch den Vorgesetzten (Dezernatsleiter ... oder dessen Vertreter) während seiner Dienstzeit Sport ausgeübt zu haben. Die von ihm in den o.g. Korrekturbelegen angegebenen Zeiten, zu denen sein Dienst sein Ende gefunden haben soll, schließen deshalb Zeiträume ein, in denen er Sport ausgeübt hat. Da dies jedoch - wie unter b) bb) aaa) dargelegt - ohne Genehmigung des Vorgesetzten geschah, lag auch nicht der vom Soldaten in den Belegen als Grund für eine Korrektur angegebene Dienstgang vor, der ein Hinausschieben des Arbeitszeitendes um den Zeitraum der Sportausübung zur Folge gehabt hätte. Die Angabe in den Korrekturbelegen, einen „Dienstgang (ohne Rückkehr an den Arbeitsplatz)“ vorgenommen zu haben, war daher objektiv wahrheitswidrig und hatte zur Folge, dass dem Soldaten - zusätzlich zu den Zeiten unerlaubter Abwesenheit gemäß Anschuldigungspunkt 2, 1. Absatz, - eine zwar nicht mehr genau bezifferbare Anzahl, jedoch jedenfalls mehrere Stunden als Dienstzeit gutgeschrieben wurden.

61 cc) Aus den bereits im Zusammenhang mit dem Anschuldigungspunkt 2 unter b) bb) ccc) dargelegten Gründen steht zur Überzeugung des Senats auch hier fest, dass der Soldat willentlich und wissentlich unwahre Angaben getätigt hat, um auf dem Wege einer durch eine ungenehmigte Sportausübung erhöhten Wochenarbeitszeit mehr Freizeit zu erzielen.

62 e) Hinsichtlich des unter Anschuldigungspunkt 2 Absätze 2 und 3 weiterhin angeschuldigten Verhaltens, wahrheitswidrige Korrekturbelege für sieben Tage zum „Zwecke der Verschleierung seiner unerlaubten Abwesenheit“ unter Umgehung des Vorgesetzten sowie entgegen des Kommandobefehls 1/2008 eingereicht zu haben, steht zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls fest, dass der Vorwurf für die sechs erwähnten Freitage berechtigt ist. Dies schließt auch die Annahme aus, die Sportausübung sei an diesen Freitagen durch den zuständigen Vorgesetzten jedenfalls nachträglich genehmigt worden (vgl. oben b) bb) aaa)).

63 aa) Dass die wahrheitswidrig einen Dienstgang ausweisenden sechs Korrekturbelege vom Soldaten tatsächlich am vorgesetzten Dezernatsleiter vorbei der S1-Leiste des Kommandos ... übermittelt worden sind, hat der Soldat nicht in Abrede gestellt. Er hat sich lediglich dahingehend eingelassen, irrtümlich von einer Übermittlung auch an seinen Vorgesetzten ausgegangen zu sein, nachdem er das Korrekturformular zunächst an sich selbst übersandt und dann unter Verwendung des - für den Vorgesetzten vorgesehenen - Buttons weitergeleitet habe.

64 bb) Zur Überzeugung des Senats steht hingegen fest, dass der Soldat wissentlich und willentlich den Vorgesetzten übergangen hat. Seine Einlassung, er sei irrtümlich von einer Übersendung der elektronisch übermittelten Korrekturmitteilungen auch an seinen Vorgesetzten ausgegangen, ist eine Schutzbehauptung.

65 Für jeden auch nur durchschnittlich IT-erfahrenen und intelligenten Benutzer ist nach dem Aufbau des in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommenen und in die Berufungshauptverhandlung eingeführten (elektronischen) Meldeformulars einsichtig, dass bei der Betätigung eines gerade für den Vorgesetzten zur Bestätigung einer - von einem Untergebenen angezeigten - Dienstzeitkorrektur vorgesehenen Buttons keine Übermittlung an den Vorgesetzten (mehr) erfolgt. Es wäre widersinnig, den Vorgesetzten über einen von ihm selbst veranlassten Umstand in Kenntnis zu setzen. Dies erkannt zu haben, liegt beim Soldaten schon deshalb auf der Hand, weil sein Arbeitsumfeld durch IT-Technik geprägt war, auch wenn er den Senat Glauben machen wollte, insoweit eher unbedarft zu sein. Dem entspricht, dass auch der Zeuge Kapitän zur See ... in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt hat, der Soldat müsse aufgrund seines Werdeganges über IT-Sachkunde verfügen. Der Zeuge Fregattenkapitän ... hat darüber hinaus in der Berufungshauptverhandlung erklärt, die IT Kenntnisse des Soldaten seien überdurchschnittlich. Darüber hinaus ist dem Korrekturbeleg vom 23. Oktober 2008 zu entnehmen, dass der Soldat durchaus in der Lage war, Korrekturbelege auf direktem Wege an - wenn auch nur zeitweilige - Vorgesetzte - wie an den Kapitänleutnant a.D. ... - zu übermitteln. Hinzu trat schließlich, dass sowohl dieser Zeuge als auch der Zeuge Kapitänleutnant ... ausgesagt haben, weder sie noch nach ihrem Wissensstand andere Kameraden hätten mit dem Versenden der elektronischen Korrekturbelege Probleme gehabt. Insbesondere der Zeuge Kapitänleutnant ... hat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, die vom Soldaten behaupteten Probleme seien für ihn nicht nachvollziehbar.

66 4. Der Soldat hat durch die festgestellten Verhaltensweisen gemäß § 23 Abs. 1 SG vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen.

67 a) Er hat gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG schuldhaft verstoßen, indem er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, den Dienst ohne Genehmigung vor Ablauf der Kernarbeitszeit beendete. Die Pflicht zum treuen Dienen ist von zentraler Bedeutung und beinhaltet die Pflicht zur Anwesenheit und gewissenhafter Dienstleistung. Ihre Verletzung berührt nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe, sondern erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst (Urteil vom 17. Januar 2013 - BVerwG 2 WD 25.11 - juris Rn. 35 m.w.N.).

68 Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht begründet zudem einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn dem festgestellten Verhalten - wie vorliegend ebenfalls vorsätzlich - unabhängig von den anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt. Dies ist schon dann der Fall, wenn er Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder die Eignung des Soldaten für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N.).

69 b) Durch das wissentliche und willentliche Übermitteln von sechs elektronischen Korrekturbelegen, in denen bewusst wahrheitswidrig Dienstgänge angegeben wurden, um dadurch unberechtigt Dienstzeit gutgeschrieben zu bekommen, verstieß der Soldat vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG. Die Verpflichtung, die Wahrheit zu „sagen“, ist nicht auf mündliche Äußerungen oder bestimmte Übermittlungsformen oder Medien begrenzt, sondern schließt nach seinem Sinngehalt und nach dem Regelungszweck der Vorschrift auch Kommunikationsformen und Information ein, die vom Soldaten über elektronische Medien erfolgen (Urteil vom 4. September 2009 - 2 WD 17.08 - BVerwGE 134, 379 = Buchholz 450.2 § 13 WDO 2002 Nr. 1 jeweils Rn. 69).

70 Mit diesem Verstoß ging ebenfalls ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG einher.

71 c) Der Soldat hat schließlich gegen die Pflicht zum Gehorsam nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SG dadurch verstoßen, dass er die elektronischen Korrekturmitteilungen wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, unter Umgehung des Vorgesetzten an die S1 Leiste übermittelt hat. Ein Verstoß gegen diese soldatische Kernpflicht (Urteil vom 22. August 2007 - BVerwG 2 WD 27.06 - BVerwGE 129, 181 = Buchholz 449 § 11 SG Nr. 2 jeweils Rn. 71) liegt vor, weil der Kommandeur mit Kommandobefehl 1/2008 die wirkungsgleiche Umsetzung der Dienstvereinbarung zwischen dem Kommando ... und dem Personalrat („über die gleitende Arbeitszeit und die automatisierte Zeiterfassung für die Arbeitnehmerinnen/nehmer und Beamtinnen/Beamten“) vom 14. März 2008 angewiesen und damit einen Befehl erteilt hat (vgl. § 2 Nr. 2 WStG). Dies schloss die (dienstvertragliche) Regelung (gemäß Ziffer 5.4 Satz 2) für die Kommandoangehörigen ein, einen Korrekturbeleg dem Systembediener bzw. Zeiterfasser über den Vorgesetzten zuleiten zu müssen.

72 Auch damit ging ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG einher.

73 5. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23).

74 a) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

75 aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung. Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten nicht leicht. Sowohl die innerhalb des Kanons soldatischer Pflichten besonders betonte Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) als auch die Pflicht, überhaupt zur Dienstleistung präsent zu sein (§ 7 SG) und Gehorsam zu leisten (§ 11 SG), zählen zu den soldatische Kernpflichten, sodass Verstöße gegen sie von besonderem Eigengewicht sind. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht kommt schon darin zum Ausdruck, dass diese - anders als z.B. bei Beamten - für Soldaten in § 13 Abs. 1 SG ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden. Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten (Urteil vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 WD 33.11 -), weil sie einen erheblichen Persönlichkeitsmangel offenbaren (Urteil vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 6 Rn. 46). Dies gilt auch dann, wenn sich die Bedeutung der Urkunde ausschließlich auf den dienstinternen Bereich bezieht, wie dies bei einer Korrekturmeldung zur Dienstzeit der Fall ist. Im Hinblick auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Grundpflicht zur Dienstleistung kommt derartigen Urkunden, auf deren Echtheit der Vorgesetzte mangels eigener Kontrollmöglichkeit vertrauen muss, eine auch für den Soldaten erkennbare erhebliche Bedeutung zu (zu Krankenmeldescheinen: Urteil vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 43). Hinzu tritt die Vorgesetzteneigenschaft des Soldaten gemäß § 10 SG.

76 bb) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen, weil es den Dienstherrn seinerzeit veranlasst hat, den Soldaten aus seiner bisherigen Verwendung zu nehmen. Darüber hinaus schädigte der Soldat den Dienstherrn dadurch, dass er Bezüge erhielt ohne dafür die dienstliche Gegenleistung in vollem Umfang zu erbringen. Dass es durch das Verhalten des Soldaten angesichts des - nach seiner Aussage - seinerzeit überschaubaren Arbeitsanfalls in dem Dezernat darüber hinaus auch zu einer konkreten Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gekommen wäre, ist indes nicht ersichtlich. Die ideellen Auswirkungen innerhalb der Einheit blieben zudem überschaubar, da nach der durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten erstinstanzlichen Aussage des Kapitäns zur See ... im ... jedenfalls die Hintergründe des gegen den Soldaten anhängigen Disziplinarverfahrens nicht bekannt geworden sind.

77 cc) Das Maß der Schuld wird dadurch bestimmt, dass der Soldat vorsätzlich gehandelt hat.

78 Milderungsgründe sowohl in der Person als auch in den Umständen der Tat liegen nicht vor. Der Soldat kann sich namentlich nicht erfolgreich auf ein schuldmilderndes Mitverschulden von Dienstvorgesetzten berufen. Auch wenn die tendenziell großzügige Handhabung der Genehmigung zur Sportausübung während der Dienstzeit - der Soldat hat ausgesagt, zum Teil an jedem Wochentag Sport ausgeübt zu haben - bei dem Soldaten den Eindruck begünstigt haben mag, er erfülle bereits damit seine Dienstpflichten, befand er sich nicht in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen von Vorgesetzten erforderlich gemacht hätte (Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 37). Zudem korrespondiert mit dem Vorteil der Berechtigung, die Lage der Dienstzeit in erheblichem Umfang selbst bestimmen zu dürfen, ein höheres Maß an persönlicher Verantwortung, was gleichzeitig eine Berufung auf das dienstaufsichtliche Versagen von Vorgesetzten begrenzt (Urteil vom 4. September 2009 - BVerwG 2 WD 17.08 - Buchholz 450.2 § 13 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 103). Hinzu tritt, dass die Angehörigen des Kommandos in der Kommandomitteilung 99/08 vom 9. Dezember 2008 (unter 6.) ausdrücklich darauf hingewiesen worden waren, das absichtliche Erzeugen falscher Zeiterfassungsdaten begründe ein schweres Dienstvergehen.

79 dd) Der Soldat handelte in der Absicht, auf Kosten der Dienstzeit zusätzlich Freizeit zu erlangen, und somit eigennützig.

80 ee) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien Persönlichkeit und bisherige Führung sind die nach der aktuellen Beurteilungslage weiterhin nur durchschnittlichen Leistungen des Soldaten in den Blick zu nehmen, welche deshalb auch keinen Milderungsgrund begründen können (Urteil vom 12. Juli 2012 - BVerwG 2 WD 31.11 - juris Rn. 31). Darüber hinaus hat der Senat nach dem in der Berufungshauptverhandlung vom Soldaten gewonnenen Eindruck festgestellt, dass dieser weder die disziplinarische Relevanz seines Handelns noch die Schwere der Pflichtverletzungen erkannt hat oder sie gar bereut. Mehrfach hat er durch die Aussage, „so“ wie in der Anschuldigungsschrift vorgeworfen habe er nicht gehandelt, zu erkennen gegeben, dass nicht schon das disziplinargerichtliche Verfahren als solches bei ihm pflichtenmahnende Wirkung gezeitigt hat.

81 b) Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

82 aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Disziplinarmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe eine Regelmaßnahme als „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“.

83 Soweit der Soldat den Dienst vor Ablauf der Kernarbeitszeit ohne Genehmigung beendet und damit nicht in vollem Umfang Dienst geleistet hat, bildet nicht wie in den sonstigen Fällen eines kürzeren unerlaubten Fernbleibens vom Dienst Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Herabsetzung im Dienstgrad. Jedenfalls bei einem wiederholten, im Gesamtumfang aber nur mehrere Stunden und weniger als einen Arbeitstag dauernden unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst - wie hier - bildet ein Beförderungsverbot (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 WDO i.V.m. § 60 Abs. 1 WDO) den Ausgangspunkt. Dies gilt für die erheblich schwerer ins Gewicht fallenden Verstöße gegen die soldatische Wahrheitspflicht (vgl. Urteil vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 43) nur deshalb gleichermaßen, weil dem Soldaten zwar in sechs Fällen ein Verstoß nachzuweisen war, der dadurch erlangte Vorteil sich zeitlich ebenfalls jedoch im Stundenbereich bewegte. Diese Faktoren führen auch dazu, dass innerhalb des Spektrums der bei Verstößen gegen die Gehorsamspflicht regelmäßig zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägung zunehmenden Disziplinarmaßnahmen (Gehaltskürzung, Beförderungsverbot oder Herabsetzung im Dienstgrad, vgl. Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD 6.07 - juris Rn. 113) den Ausgangspunkt der Zumessungserwägung ebenfalls noch ein Beförderungsverbot bildet.

84 bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die im Fall des Soldaten eine Milderung gegenüber dem in Ansatz gebrachten Beförderungsverbot verlangen (Urteil vom 14. April 2011 - BVerwG 2 WD 7.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

85 Dabei ist vor allem hinsichtlich der „Eigenart und Schwere“ sowie der „Auswirkungen“ des Dienstvergehens zu klären, ob die regelmäßig zu verhängende Disziplinarmaßnahme zu modifizieren ist. Für die „Eigenart und Schwere des Dienstvergehens“ kann z. B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt versagt hat oder in einem besonders wichtigen Pflichtenbereich. Bei den „Auswirkungen“ des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb (insbesondere die weitere Verwendbarkeit des Soldaten, Rückwirkungen auf Vorgesetzte oder Untergebene, negative personalwirtschaftliche Konsequenzen) sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der Bundeswehr zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zumessungskriteriums „Maß der Schuld“ ist neben der Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB analog) das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen bei der endgültigen Bestimmung der Disziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen.

86 Angesichts der mehrfachen sowie vorsätzlichen und bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit begangenen Verstöße gegen zentrale soldatische Pflichten, ohne dass dafür Milderungsgründe in der Person oder den Umständen der Tat vorliegen, besteht demnach kein Grund, vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen abzuweichen. Diese Umstände sowie die fehlende Einsicht des Soldaten sowohl in die disziplinarische Verfehlung als auch deren Schwere verlangen eine nachhaltige Pflichtenmahnung für den Zeitraum von drei Jahren (§ 60 Abs. 2 Satz 1 WDO). Daran vermag auch die im Vergleich zu anderen gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht übermäßig lange Dauer, die Entziehung der Ermächtigung zum Umgang mit VS-Material und - wie der Soldat behauptet - die seit März 2009 unterwertige Verwendung beim ... nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich teilweise um Folgen des Dienstvergehens, die in der Sphäre des Soldaten selbst liegen; zum anderen ist es dem Soldaten freigestellt und er darauf zu verweisen, in einem anderen gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, ob er tatsächlich unterwertig beschäftigt wird.

87 c) Soweit der Soldat vorträgt, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme müsse das schon bislang faktisch bestehende Beförderungsverbot mildernd mit einfließen, verkennt er, dass es sich bislang nicht ausgewirkt hat. Ausweislich der Beurteilungen hat der Soldat seine individuelle Laufbahnperspektive bereits seit Jahren erreicht. Da sich das zu verhängende Beförderungsverbot deshalb auch zukünftig auf seinen weiteren dienstlichen Werdegang nicht auswirken wird, war daneben gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 1 WDO eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 59 WDO) auszusprechen. Dabei geboten die bereits im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dauer des Beförderungsverbots herangezogenen Umstände unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von ebenfalls drei Jahren.

88 3. Da das Rechtsmittel des Soldaten Erfolg hatte, waren dem Bund die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 WDO ebenso aufzuerlegen wie die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war wegen der über die vom Truppendienstgericht hinausgehenden Freistellungen im Rechtsmittelverfahren zugunsten des Soldaten gem. § 138 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 WDO anzupassen.