Beschluss vom 16.04.2015 -
BVerwG 5 PB 25.14ECLI:DE:BVerwG:2015:160415B5PB25.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.04.2015 - 5 PB 25.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:160415B5PB25.14.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 25.14

  • VG Meiningen - 27.03.2013 - AZ: VG 4 P 50009/12 Me
  • OVG Weimar - 08.05.2014 - AZ: OVG 6 PO 310/13

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage gestützte Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2014 hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerde nicht.

3 Die Beschwerde formuliert zwar eine fallübergreifende Rechtsfrage, soweit sie es für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
"ob von einer schlüssigen Bevollmächtigung des vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Agentur für Arbeit zur Vertretung in allen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten durch die weiteren Mitglieder der Geschäftsführung auszugehen ist, wenn sich die Geschäftsführung hierauf lediglich im Rahmen ihrer internen Aufgabenverteilung verständigt hat" (Beschwerdebegründung S. 2).

4 Sie legt jedoch nicht schlüssig dar, dass es in einem Rechtsbeschwerdeverfahren auf diese Frage entscheidungserheblich ankommt. Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde auf eine Regionaldirektion der Agentur für Arbeit Bezug nimmt, obgleich im vorliegenden Verfahren eine solche nicht beteiligt war. Unabhängig davon mangelt es jedenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, weil der Vortrag der Beschwerde selbst darauf hindeutet, dass es auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ankäme. Von der Beschwerde wird geltend gemacht und eingehend begründet (Beschwerdebegründung S. 8 f.), dass der Vorsitzende der Geschäftsführung, weil er den Antrag nicht für die Geschäftsführung als Kollegialorgan gestellt habe, das Verfahren im eigenen Namen geführt habe und habe führen wollen. Danach wäre - was das erstinstanzlich entscheidende Verwaltungsgericht im Ergebnis angenommen hat - davon auszugehen, dass der Vorsitzende der Geschäftsführung bereits deshalb nicht als Stellvertreter der Geschäftsführung im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB gehandelt hat, weil der Wahlanfechtungsantrag nicht im Einklang mit dem Offenkundigkeitsprinzip (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB) erkennbar im Namen der Geschäftsführung gestellt wurde, es also schon daran fehlte, dass der Antrag erkennbar im fremden (nämlich im Namen der Geschäftsführung als Kollegialorgan) gestellt worden ist. Geht man aber von einer solchen Sachlage aus, so käme es auf die Frage der Bevollmächtigung nicht mehr an (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 5 P 1.14 - Rn. 8 ff., Rn. 13 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

5 2. Auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen (nachträglicher) Divergenz (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) zu dem vorgenannten Beschluss des Senats (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 5 P 1.14 - Rn. 8 ff.) im Wege einer entsprechenden Umdeutung der Grundsatzrüge (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08 - juris Rn. 5 f.) kommt nicht in Betracht, weil zum einen schon die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt ist und es zum anderen daran fehlt, dass das Oberverwaltungsgericht von der Entscheidung des Senats durch die Aufstellung eines entgegenstehenden Rechtssatzes abgewichen wäre.

6 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.