Beschluss vom 16.04.2012 -
BVerwG 5 C 13.11ECLI:DE:BVerwG:2012:160412B5C13.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.04.2012 - 5 C 13.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:160412B5C13.11.0]
Beschluss
BVerwG 5 C 13.11
- VG Berlin - 17.02.2011 - AZ: VG 29 K 88.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
- Nach Annahme des durch Beschluss vom 14. März 2012 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Revisionsverfahren eingestellt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 40 625 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Schriftsätzen vom 27. März 2012 (Beklagte) und 5. April 2012 (Klägerin) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.