Beschluss vom 05.07.2011 -
BVerwG 5 B 35.11ECLI:DE:BVerwG:2011:050711B5B35.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2011 - 5 B 35.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:050711B5B35.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 35.11

  • VG Berlin - 17.02.2011 - AZ: VG 29 K 88.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Februar 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird uneingeschränkt zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 1. Die im vorliegenden Entschädigungsrechtsstreit vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Zugrundelegung des Prüfungsberichts zum 1. Januar 1931 ist unzulässig. Durch Beschränkung der Revisionszulassung darf nur abgetrennt werden, was „einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes“ bildet (stRspr, grundlegend Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 <295>). Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Prüfungsbericht zum 1. Januar 1931 bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung als Bilanz für den letzten Stichtag oder als sonstige beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG heranzuziehen ist, betrifft keinen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, sondern lediglich eine rechtliche Vorfrage bei der Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs. Eine auf einzelne Rechtsgründe beschränkte Teilzulassung von Rechtsmitteln ist jedoch unwirksam (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 21.00 - BVerwGE 114, 27 <36> und Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 B 144.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 36).

2 2. Auf die Beschwerde der Klägerin zu 11 ist die Revision wegen des darin liegenden Verfahrensrechtsverstoßes klarstellend unbeschränkt zuzulassen. Der Klägerin zu 11 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie im vorliegenden Verfahren berechtigt gewesen wäre, sofort Revision zu einer vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Teilfrage einzulegen. Wird - wie hier - die Zulassung vom Verwaltungsgericht ausdrücklich thematisch beschränkt, ist die Einlegung der Revision zu einem nicht zugelassenen Bereich mit einem erheblichen Prozessrisiko verbunden. In solchen Fällen kann im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit auch nicht verlangt werden, dass die betroffene Partei rein vorsorglich Revision und Nichtzulassungsbeschwerde einlegt. Denn eine solche doppelte Rechtsmitteleinlegung würde dazu führen, dass die Partei stets in einem Verfahren unterliegen und dessen Kosten tragen müsste. Darin läge eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, -1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 <407>).

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 13.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Beschluss vom 16.04.2012 -
BVerwG 5 C 13.11ECLI:DE:BVerwG:2012:160412B5C13.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.04.2012 - 5 C 13.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:160412B5C13.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 13.11

  • VG Berlin - 17.02.2011 - AZ: VG 29 K 88.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Nach Annahme des durch Beschluss vom 14. März 2012 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Revisionsverfahren eingestellt.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 40 625 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Schriftsätzen vom 27. März 2012 (Beklagte) und 5. April 2012 (Klägerin) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.

2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.