Beschluss vom 16.04.2009 -
BVerwG 8 B 3.09ECLI:DE:BVerwG:2009:160409B8B3.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.04.2009 - 8 B 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:160409B8B3.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 3.09

  • Niedersächsisches OVG - 07.08.2008 - AZ: OVG 8 LC 18/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. August 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 330 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2 Die Beschwerde wirft schon keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Eine solche grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache nur dann zukommen, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Soweit die Beschwerde mit Schriftsatz vom 10. November 2008 zwei Fragestellungen formuliert, kann dies nicht berücksichtigt werden, weil der Schriftsatz erst am 11. November 2008 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) am 15. Oktober 2008 eingegangen ist.

3 In ihrer fristgemäßen Begründung hat die Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides abhängt von der Auslegung des Regelungsgehaltes des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) i.d.F. vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl S. 312), i.V.m. der Beitragsordnung der Beklagten vom 5. Dezember 2001, zuletzt geändert durch den Kammerversammlungsbeschluss vom 3. Dezember 2005. Weiterhin soll nach der Begründung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides davon abhängen, ob die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HKG verfassungsgemäß ist. Anstatt eine Rechtsfrage aufzuwerfen, vertritt die Beschwerde vielmehr die Auffassung, dass die Auslegung des Begriffs der Ausübung des Berufs u.a. als psychologischer Psychotherapeut in § 2 Abs. 1 Satz 1 HKG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt sei.

4 Mit diesen Ausführungen übersieht die Beschwerde, dass der Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen und zu bezeichnen ist. Das setzt voraus, dass eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert werden muss und außerdem angegeben werden muss, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

5 Weiterhin setzt die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass die Beschwerdebegründung eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs erkennen lässt. Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde mit ihrer allgemeinen Problematisierung, die nicht einmal in die Stellung einer konkreten Rechtsfrage mündet, nicht eingehalten. Zudem wird der Streitstoff nicht durchdrungen. Es hätte sich der Beschwerde aufdrängen müssen, auf die bisherige Rechtsprechung zur Beitragspflicht gegenüber berufsständigen Kammern einzugehen. Das lag umso näher, als bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Juni 2007 (vgl. Bl. 27 ff. der Streitakte) auf das im Musterverfahren ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 26. April 2007 (8 LC 13/05) hingewiesen worden sind, in dem die Rechtsfragen des Streitverfahrens unter Heranziehung der Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte, aber auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 18. Januar 2006 - BVerwG 6 B 73.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 13 und vom 26. Januar 2006 - BVerwG 6 B 87.05 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 31) umfänglich behandelt wurden.

6 Es kommt hinzu, dass die Beschwerde nicht in den Blick genommen hat, dass die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Beitragsbescheides von der Auslegung der landesrechtlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HKG abhängt. Es handelt sich mithin um eine irrevisible Vorschrift, die grundsätzlich nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerde eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht. Die Behauptung, dass die Auslegung von Landesrecht gegen Bundesrecht verstoße, vermag die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts aufzeigt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306). So verhält es sich hier. Denn klärungsbedürftig erscheint nicht etwa das von der Beschwerde als verletzt gerügte Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder der Umfang der Berufsausübungsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG, sondern allenfalls, wie § 2 Abs. 1 Satz 1 HKG auszulegen ist, ohne dass gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen wird.

7 Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.