Beschluss vom 16.04.2007 -
BVerwG 4 A 2005.07ECLI:DE:BVerwG:2007:160407B4A2005.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.04.2007 - 4 A 2005.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:160407B4A2005.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 2005.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz als Berichterstatter
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin die Verfahrenskosten trägt. Dazu gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären sind, weil die Beigeladene einen Klagabweisungsantrag gestellt und diesen auch begründet hat.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf der Einschätzung, dass die Klage abgewiesen worden wäre, wenn über sie zur Hauptsache hätte entschieden werden müssen. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

3 Der Klageantrag zu 1, den Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die Anordnung gegenüber der Beigeladenen zu verpflichten, in der zweiten Etage des Bürohauses „E...“ Schallschutzfenster und schallgedämpfte Lüftungs- und Kühleinrichtungen einzubauen, die gewährleisten, dass im Rauminnern keine höheren Maximalpegel als 50 dB(A) auftreten, hätte keinen Erfolg haben können. Die Anordnung im Teil A II. 4.1.1. des Planfeststellungsbeschlusses, dass zum Schutz der Kommunikation ein Maximalpegel von 55 dB(A) im Innern von Aufenthaltsräumen einzuhalten ist, ist ausreichend. Dies hat der Senat im Musterurteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - (NVwZ 2007, 445 Rn. 133), das den Beteiligten bekannt ist, entschieden. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, dass das in der zweiten Etage betriebene Call-Center überdurchschnittliche Anforderungen an die zu gewährleistende Kommunikationsgüte stelle und deshalb eines weiter gehenden Schutzes bedürfe. Als die Klägerin den Mietvertrag mit dem Betreiber des Call-Centers schloss, waren die Planunterlagen schon ausgelegt und musste mit der Verwirklichung des Planvorhabens gerechnet werden. Die zweite Etage des Bürohauses war also zum Zeitpunkt ihrer Vermietung im Umfang des zu erwartenden Ergebnisses des Planfeststellungsverfahrens vorbelastet. Diese Vorbelastung muss die Klägerin gegen sich gelten lassen (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 <294>). Ihretwegen hat sie keinen Anspruch auf den Einbau von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen. Der Klageantrag zu 2, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Erstattung der Betriebs- und Wartungskosten für die einzubauenden Lüftungs- und Kühleinrichtungen aufzugeben, ist damit gegenstandslos. Abgesehen davon wäre die Klägerin insoweit auch nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG präkludiert, weil sie den Anspruch auf Ausgleich der Kosten in ihrem Einwendungsschreiben vom 30. Dezember 2003 nicht angemeldet hat. Gleiches gilt für den Anspruch im Klageantrag zu 4, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, ihr, der Klägerin, die Kosten für einen häufigeren Fassadenanstrich zu ersetzen.

4 Der auf die Festsetzung einer Entschädigung gerichtete Hilfsantrag zu 3 wäre ohne Erfolg geblieben, weil die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht vorliegen. Der in der Vorschrift verbriefte Entschädigungsanspruch ist davon abhängig, dass der Betroffene einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat, diese aber untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung; denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schutzeinrichtungen.

5 Mit dem Anspruch auf Entschädigung wegen Minderung des Grundstückswerts im Klageantrag zu 5 wäre die Klägerin aus den Gründen des Urteils vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - (a.a.O. Rn. 143, 144) gescheitert.

6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.