Beschluss vom 16.03.2017 -
BVerwG 9 B 2.17ECLI:DE:BVerwG:2017:160317B9B2.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2017 - 9 B 2.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:160317B9B2.17.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 2.17

  • VG Dresden - 28.10.2014 - AZ: VG 7 K 953/11
  • OVG Bautzen - 21.10.2016 - AZ: OVG 1 A 432/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2016 wird aufgehoben.
  2. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 98 550,67 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Zwar rechtfertigt sie weder die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen Divergenz (2.). Jedoch macht die Beschwerde mit Erfolg einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel geltend (3.). Dies führt gemäß § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.

2 1. Soweit die Beschwerde grundsätzlichen Klärungsbedarf geltend macht, kann sie nicht durchdringen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die aufgeworfene Frage,
ob im Berufungsverfahren eine nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, zu der es Gegenauffassungen gibt, nicht hinreichende Berufungsbegründung auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch derart ergänzt werden darf, dass die Anforderungen im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt werden,
ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Vielmehr kann sie ohne weiteres anhand der gesetzlichen Regelung und der vorhandenen Rechtsprechung beantwortet werden. Das Formerfordernis der Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 Satz 4, § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 VwGO dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob, in welchem Umfang und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dies in einem gesonderten Schriftsatz innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31; Beschlüsse vom 15. Oktober 1999 - 9 B 499.99 - NVwZ 2000, 315 <315> und vom 18. September 2013 - 4 B 41.13 - juris Rn. 6). Im Übrigen kommt es wesentlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 und Beschluss vom 15. Oktober 1999, jeweils a.a.O.). Die Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO kann gemäß § 124a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Hieraus ist zu entnehmen, dass ohne einen derartigen, vor Ablauf der Begründungsfrist zu stellenden Antrag eine wesentliche Ergänzung, die erst nach Ablauf der Frist zur Erfüllung der Anforderungen an die Berufungsbegründung führt, nicht möglich ist. Unberührt bleibt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 VwGO.

3 Die weiter aufgeworfene Frage,
ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aufgrund eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrages der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt,
war für die Berufungsinstanz nicht entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht die Berufung bereits als unzulässig verworfen hat. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann grundsätzlich - und auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 6. Mai 2010 - 6 B 73.09 - juris Rn. 4). Ergänzend wird auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungs- und Ersatzansprüche hingewiesen (s. Urteile vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

4 2. Ebenso kann die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) keinen Erfolg haben. Der Kläger legt nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass das Oberverwaltungsgericht Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des § 124a Abs. 6 VwGO in den von ihm benannten Entscheidungen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1999 - 9 B 372.99 -, vom 2. Oktober 2003 - 1 B 33.03 -, vom 18. August 2008 - 10 B 34.08 - und vom 18. September 2013 - 4 B 41.13 -) einen eigenen abweichenden Rechtssatz zur Anwendung der gleichen Norm gegenübergestellt hat. Die lediglich unzutreffende Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts begründet keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

5 3. Der angefochtene Beschluss beruht aber auf dem von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung verfahrensfehlerhaft als unzulässig verworfen, da es überzogene Anforderungen an die Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hat. Gleichzeitig hat das Oberverwaltungsgericht damit das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es sein Berufungsvorbringen in der Sache nicht gewürdigt hat.

6 Der innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 5. Oktober 2015 genügt den - teilweise bereits oben bei 1. dargestellten - Mindestanforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine Berufungsbegründung zu stellen sind.

7 Eine Bezugnahme auf den Zulassungsantrag ist möglich und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122>). Ebenso kann die Bezugnahme auf den Zulassungsbeschluss ausreichen (BVerwG, Beschluss vom 18. August 2008 - 10 B 34.08 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 37 Rn. 3). Es bedarf im Einzelfall keiner ausdrücklichen Bezugnahme auf das bereits im Zulassungsantrag enthaltene Begehren und die dort genannten Gründe, wenn sich beides aus dem Gesamtzusammenhang von Urteil erster Instanz, Antrag auf Zulassung der Berufung und Zulassungsbeschluss hinreichend deutlich ergibt (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31). Andererseits verbietet es sich, in jedem innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingehenden Schriftsatz des Berufungsklägers eine stillschweigende Berufungsbegründung zu sehen. Ein Beweisantrag für das Berufungsverfahren, der innerhalb der Frist für die Berufungsbegründung gestellt wird, kann im Einzelfall jedoch allein genügen, wenn sich aus ihm hinreichend ergibt, dass das Berufungsverfahren durchgeführt werden soll (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31 f.).

8 Diesen Grundsätzen entspricht es, dass hier der Schriftsatz des Klägers vom 5. Oktober 2015, der den Antrag enthielt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und "nach dem zuletzt erstinstanzlich gestellten Hauptantrag des Klägers (vgl. S. 8 des erstinstanzlichen Urteils sowie die Sitzungsniederschriften des VG Dresden vom 15. September 2014 und 28. Oktober 2014) zu erkennen", den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO genügte. Der Kläger hat mit diesem Schriftsatz deutlich gemacht, im Berufungsverfahren die Verurteilung der Beklagten erreichen zu wollen, an ihn den Betrag von 98 550,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9 Fehl geht die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts, die Bezugnahme des Klägers habe pauschal das gesamte bisherige Klagevorbringen, also neben dem Vortrag zu dem erstinstanzlich teilweise zurückgenommenen, geänderten und zuletzt erweiterten Erstattungsanspruch (Hauptantrag) auch das Vorbringen zum Erfüllungsanspruch (Hilfsantrag) und das zweitinstanzliche Vorbringen zu den zusätzlich geltend gemachten Zulassungsgründen der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung umfasst, so dass sich das Berufungsgericht aus den nicht näher bezeichneten umfangreichen erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätzen und Anlagen erst herausfiltern müsse, weshalb das angegriffene Urteil aus Sicht des Berufungsführers abzuändern sein soll.

10 Der Hilfsantrag war schon von vornherein nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil das Oberverwaltungsgericht insoweit die Zulassung abgelehnt hatte. Im Übrigen betrafen die geltend gemachten Zulassungsgründe auch in der Einkleidung als Divergenzrüge und Grundsatzfrage allein die Frage der Verjährung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs. Das Verwaltungsgericht hatte diesen Antrag mit der alleinigen Begründung abgewiesen, der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei verjährt. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der ausschließlichen Erwägung zugelassen, der Kläger habe mit seinem Hinweis auf Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt.

11 Hiernach hat der Kläger bereits mit seinem Zulassungsantrag dargelegt und ist durch den Zulassungsbeschluss darin bestätigt worden, dass die Verjährungsfrage nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wesentlich für das Berufungsverfahren ist. Unter diesen Umständen wäre für die Strukturierung des Berufungsverfahrens nichts gewonnen, wenn der Kläger - was auch das Berufungsgericht aufgrund der Übernahme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Obersätzen wohl für ausreichend gehalten hätte - mit Bezugnahme (lediglich) auf Zulassungsantrag und Zulassungsbeschluss in einem Satz ausgeführt hätte, die Klage müsse Erfolg haben, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei.

12 4. Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.