Beschluss vom 16.03.2011 -
BVerwG 6 C 14.10ECLI:DE:BVerwG:2011:160311B6C14.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.03.2011 - 6 C 14.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:160311B6C14.10.0]
Beschluss
BVerwG 6 C 14.10
- Hessischer VGH - 10.05.2010 - AZ: VGH 10 A 1808/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Kläger beantragt, das Verfahren mit Rücksicht auf Verfassungsbeschwerden aussetzen, die beim Bundesverfassungsgericht gegen Urteile des Senats vom 27. Oktober 2010 (BVerwG 6 C 12.09 und BVerwG 6 C 21.09 ) anhängig sind (Verfahren 1 BvR 199/11 und 1 BvR 447/11). Die Urteile des Senats betreffen Rechtsfragen, die auch in dem Verfahren des Klägers zu behandeln sind.
2 Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist abzulehnen. Die Voraussetzungen der Aussetzung nach § 94 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Danach reicht nicht aus, dass sich in dem anderen Verfahren die gleiche Rechtsfrage stellt.