Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für seinen heimischen internetfähigen PC durch den beklagten Hessischen Rundfunk. Er verfügt weder über ein Radio- noch über ein Fernsehgerät. Der Kläger macht geltend: Er dürfe nicht zu Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC herangezogen werden, weil es sich bei den auf den Internetseiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbreiteten Inhalten nicht um Rundfunk handele. Die Erhebung von Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC greife in das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Die Gruppe derjenigen, die einen PC, aber kein herkömmliches Rundfunk- oder Fernsehgerät hätten, sei sehr überschaubar und könne daher nicht in nennenswerter Weise zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beitragen. Es sei unverhältnismäßig, wegen nur geringer Mehreinnahmen eine kleine Gruppe von Bürgern in ihren Grundrechten massiv einzuschränken. Der Nutzer eines PC könne nicht dem Nutzer eines Radio- oder Fernsehgerätes gleichgestellt werden. Bei einem PC stehe der Empfang öffentlich-rechtlicher Audio- oder Videoproduktionen nicht im Vordergrund. Die Klage des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel im Berufungsverfahren abgewiesen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen vom 27. Oktober 2010 (BVerwG 6 C 12.09, BVerwG 6 C 17.09, BVerwG 6 C 21.09) entschieden hat, dass für internetfähige PC grundsätzlich Rundfunkgebühren zu zahlen sind, wird in dem jetzt zu verhandelnden Revisionsverfahren zu prüfen sein, ob die Argumente des Klägers zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage Anlass bieten.


Beschluss vom 16.03.2011 -
BVerwG 6 C 14.10ECLI:DE:BVerwG:2011:160311B6C14.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2011 - 6 C 14.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:160311B6C14.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 14.10

  • Hessischer VGH - 10.05.2010 - AZ: VGH 10 A 1808/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Kläger beantragt, das Verfahren mit Rücksicht auf Verfassungsbeschwerden aussetzen, die beim Bundesverfassungsgericht gegen Urteile des Senats vom 27. Oktober 2010 (BVerwG 6 C 12.09 und BVerwG 6 C 21.09 ) anhängig sind (Verfahren 1 BvR 199/11 und 1 BvR 447/11). Die Urteile des Senats betreffen Rechtsfragen, die auch in dem Verfahren des Klägers zu behandeln sind.

2 Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist abzulehnen. Die Voraussetzungen der Aussetzung nach § 94 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Danach reicht nicht aus, dass sich in dem anderen Verfahren die gleiche Rechtsfrage stellt.

Beschluss vom 18.04.2011 -
BVerwG 6 C 14.10ECLI:DE:BVerwG:2011:180411B6C14.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.04.2011 - 6 C 14.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:180411B6C14.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 14.10

  • Hessischer VGH - 10.05.2010 - AZ: VGH 10 A 1808/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21,67 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. April 2011 die Revision zurückgenommen. Deshalb ist das Revisionsverfahren einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.