Beschluss vom 16.03.2006 -
BVerwG 5 B 97.05ECLI:DE:BVerwG:2006:160306B5B97.05.0

Beschluss

BVerwG 5 B 97.05

  • Bayerischer VGH München - 15.09.2005 - AZ: VGH 12 B 02.2097

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

2 Der Kläger hat keine Rechtsfrage bezeichnet, die in einem Revisionsverfahren grundsätzlich geklärt werden müsste. Denn zu den Voraussetzungen für ein Getrenntleben im Sinne von §§ 28, 29 BSHG hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 5 C 8.93 - (BVerwGE 97, 344) geäußert. Dort ist ausgeführt, dass Ehegatten getrennt leben im Sinne von §§ 28, 29 BSHG, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist, dass aber weder der pflegebedingte, vom anderen Ehegatten räumlich getrennte Aufenthalt eines Ehegatten in einem Heim noch die Auflösung der Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen geeignet sind, ein Getrenntleben zu begründen, wenn sich nicht aus den Umständen ergibt, "dass mindestens einem Ehegatten der Wille zur Fortsetzung einer Lebens'gemeinschaft' fehlt, er vielmehr den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe dieser Gemeinschaft auf Dauer zu trennen".

3 Nach diesen Vorgaben leben Ehegatten auch dann nicht getrennt, wenn zwar einer von ihnen nicht mehr zu motorischen Reaktionen (Berufungsurteil S. 2) bzw. einer irgendwie gearteten Kommunikation (Beschwerdeschrift S. 2) in der Lage ist, der andere Ehegatte aber nicht zu erkennen gibt, dass ihm der Wille zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft fehle. Nach den mit der Beschwerde nicht gerügten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger bei jedem Auskunftsersuchen des Beklagten in der streitgegenständlichen Zeit erklärt, verheiratet und nicht getrennt lebend zu sein. Auch war in dieser Zeit die Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Eheleuten nicht aufgelöst; vielmehr erhielt der Kläger die Erwerbsunfähigkeitsrente seiner (damaligen) Ehefrau und verwandte sie für den eigenen wie für den Lebensunterhalt der gemeinsamen Tochter.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.