Beschluss vom 16.02.2012 -
BVerwG 8 B 91.11ECLI:DE:BVerwG:2012:160212B8B91.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2012 - 8 B 91.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:160212B8B91.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 91.11

  • VG Düsseldorf - 16.11.2007 - AZ: VG 3 K 162/07
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.09.2011 - AZ: OVG 4 A 17/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die klärungsbedürftigen Fragen,
ob die Prüfung der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hinsichtlich der Werbung am Maßstab des unionsrechtlichen Kohärenzerfordernisses bundeseinheitlich oder wegen der vom Grundgesetz gewährleisteten Eigenständigkeit der Länder (Art. 20 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG) länderspezifisch zu erfolgen hat, und
ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt.

2 Auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 10.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Beschluss vom 15.05.2012 -
BVerwG 8 B 91.11ECLI:DE:BVerwG:2012:150512B8B91.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2012 - 8 B 91.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:150512B8B91.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 91.11

  • VG Düsseldorf - 16.11.2007 - AZ: VG 3 K 162/07
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.09.2011 - AZ: OVG 4 A 17/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Der Beschluss vom 16. Februar 2012 wird dahingehend berichtigt, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. September 2011 aufgehoben wird.

Gründe

1 Der Beschluss des Senats vom 16. Februar 2012 war gemäß § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, weil der Ausspruch „die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2011 wird aufgehoben“ offenbar unrichtig ist. Mit dem Beschluss vom 16. Februar 2012 hat das Gericht über den Antrag der Beklagten entschieden, die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2011 aufzuheben und die Revision zuzulassen. Das folgt auch aus dem weiteren Ausspruch des Beschlusses, dass die Revision zugelassen wird.