Beschluss vom 16.02.2011 -
BVerwG 3 B 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:160211B3B3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2011 - 3 B 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:160211B3B3.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 3.11

  • Thüringer OVG - 29.06.2010 - AZ: OVG 3 KO 382/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Juni 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob die Entscheidung der öffentlichen Förderbank eines Landes, auf einen ihr durch die Hausbank als Botin übermittelten Antrag hin eine Subvention zu gewähren, einen Verwaltungsakt darstellt, wenn diese Entscheidung nicht gesondert und gegenüber dem Zuwendungsempfänger, sondern im Wege der Übersendung der zur Durchführung der Subvention vorgesehenen Vertragsunterlagen an die Hausbank verlautbart wird.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 13.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.