Beschluss vom 16.02.2005 -
BVerwG 9 A 3.05ECLI:DE:BVerwG:2005:160205B9A3.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.02.2005 - 9 A 3.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:160205B9A3.05.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 3.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Die Verfahren werden eingestellt.
- Von den Kosten des Klageverfahrens und des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes tragen die Kläger und Antragsteller zu 4, 7, 10, 11, 14, 15, 16 und 17 je 1/12, die Kläger und Antragsteller zu 5 und 6, 8 und 9 sowie 12 und 13 je 1/24 und die Kläger und Antragsteller zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner 1/12.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 180 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 90 000 € festgesetzt.
Die Kläger und Antragsteller haben ihre Klage und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 9. Februar 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergänzend auf § 53 Abs. 3 GKG.