Beschluss vom 16.02.2005 -
BVerwG 2 B 76.04ECLI:DE:BVerwG:2005:160205B2B76.04.0

Beschluss

BVerwG 2 B 76.04

  • Niedersächsisches OVG - 11.05.2004 - AZ: OVG 5 LB 326/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. H e i t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 378,50 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren eine konkrete Rechtsfrage von entscheidungserheblicher Bedeutung beantwortet werden kann, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, d.h. zu erläutern, worin der allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedarf an der rechtlichen Klärung der von ihm aufgeworfenen Frage liegen soll (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Vortrag des Klägers lässt nicht erkennen, dass hinsichtlich einer der drei aufgeworfenen Fragen ein Bedarf an rechtlicher Klärung in einem Revisionsverfahren bestehen könnte:
Zum einen hält der Kläger für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob "Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG ... verletzt (ist), weil nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums die Versorgung für Hochschullehrer im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG abweichend vom allgemeinen Beamtenversorgungsrecht zu gestalten ist." Insoweit beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf die Behauptung, Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG forderten ein eigenständiges Versorgungsrecht
für Hochschullehrer, ohne dies auch nur ansatzweise durch verfassungsrechtliche Ausführungen zu erläutern. Die Beschwerdebegründung enthält keinen Hinweis darauf, dass ein eigenständiges Versorgungsrecht für Hochschullehrer im Beamtenverhältnis einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG darstellen könnte, weil ein solches Regelwerk während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, vor allem unter der Weimarer Reichsverfassung als verbindlich anerkannt und gewahrt worden ist (BVerfGE 8, 332 <343>; 70, 69 <79>; 83, 89 <98>). Auch geht der Kläger nicht darauf ein, aus welchem Grund der von Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Schutz der freien Betätigung von Hochschullehrern in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre vor staatlichen Eingriffen durch ein eigenständiges Versorgungsrecht sichergestellt oder gestärkt werden müsste.
Zum anderen hält der Kläger für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, "ob früher angerechnete Kann-Zeiten später in Verbindung mit der Gewährung von anderen Rentenleistungen auch für Hochschullehrer im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG korrigiert/gekürzt werden dürfen". Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort ohne weiteres aus dem Beamtenversorgungsgesetz ergibt. Gemäß § 67 Abs. 1 BeamtVG gelten für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Danach gelten für die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten die allgemeinen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes nach Maßgabe
von § 67 Abs. 2 und 3 BeamtVG. Die Regelung des § 67 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG, wonach Entscheidungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage stehen, die ihnen zugrunde liegt, stimmt wörtlich mit der allgemeinen Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG
überein. Davon ausgehend zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass entscheidungserhebliche Fragen der Auslegung von § 67 Abs. 2 und 3 BeamtVG oder von §§ 48, 49 VwVfG revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen.
Schließlich hält der Kläger für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, "ob Tz 11.010 Satz 2
VwV-BeamtVG mit der Berücksichtigung betrieblicher Altersrenten als Anlass für die Korrektur von Kann-Zeiten rechtmäßig ist". Dabei verkennt er, dass Verwaltungsvorschriften wie die VwV-BeamtVG grundsätzlich kein revisibles Recht darstellen. Sie sind keine Rechtsnormen, sondern Willenserklärungen, die Rückschlüsse auf eine entsprechende Verwaltungspraxis zulassen. Daher unterliegt ihre Auslegung der revisionsgerichtlichen Prüfung nur insoweit, als es um die Einhaltung der für Willenserklärungen geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze geht (BVerwG, Urteile vom 29. März 1968 - BVerwG 4 C 27.67 - BVerwGE 29, 261 <269>, vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 <49> und vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - Buchholz 232 § 25 BBG Nr. 1).
Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht dargetan, wenn man die Frage für gestellt hält, ob eine Entscheidung, wonach eine Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen ist, zurückgenommen werden darf, sobald der Versorgungsberechtigte für diese Zeit eine Betriebsrente erhält. Das Berufungsgericht hat diese Frage im Hinblick auf den Zweck von §§ 12, 67 Abs. 2 BeamtVG bejaht. Es hat - unter Verweis auf Rechtsprechung des Senats - ausgeführt, dass Beamte, die erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden seien, durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten den sog. "Nur-Beamten" versorgungsrechtlich gleichgestellt werden sollten. Daher könnten Vordienstzeiten nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Anrechnung dazu führen würde, dass die Gesamtversorgung aus Versorgungsbezügen und Renten höher läge als die Versorgung, die sich bei Zurücklegung der maßgeblichen Zeiten im Beamtenverhältnis ergäbe. Die Beschwerdebegründung, die sich mit diesen Erwägungen nicht befasst, zeigt einen Bedarf an weiterer Klärung nicht auf.
Soweit der Kläger rügt, das Berufungsurteil verletze ihn "in seinen Grundrechten aus Art. 3, 14, 33 Abs. 5 sowie 20 Abs. 3 i.V.m. 28 Abs. 1 Satz 1 GG", formuliert die Beschwerdebegründung weder eine konkrete Frage noch enthält sie verfassungsrechtliche Ausführungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen angestrebten und festgesetzten Versorgungsbezügen).