Beschluss vom 16.01.2013 -
BVerwG 9 B 52.12ECLI:DE:BVerwG:2013:160113B9B52.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.01.2013 - 9 B 52.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:160113B9B52.12.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 52.12
- OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 26.11.2012 - AZ: OVG 4 O 190/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. November 2012 mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, da das Verfahren durch Rücknahme des Rechtsmittels beendet wurde und daher gerichtsgebührenfrei ist (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).