Beschluss vom 16.01.2013 -
BVerwG 9 B 52.12ECLI:DE:BVerwG:2013:160113B9B52.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2013 - 9 B 52.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:160113B9B52.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 52.12

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 26.11.2012 - AZ: OVG 4 O 190/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. November 2012 mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, da das Verfahren durch Rücknahme des Rechtsmittels beendet wurde und daher gerichtsgebührenfrei ist (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).